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30. April 2018 von Dr. Corinna Remmele Leave a Comment

Das Sommerglück und der Nachbar

Sobald das Wetter besser wird, zieht es die Menschen in die Natur. Die Gärten, Balkone und Terrassen sind wieder bevölkert und damit stellen sich leider auch immer wieder Reibungspunkte mit den Nachbarn ein.

Dabei stellt sich die Frage, was darf man tatsächlich und über was beschwert sich der Nachbar zu Recht. Hier ein kleiner Überblick:

Grillen

Zum Thema Grillen gibt es zahlreiche Gerichtsurteile. Soweit es im Mietvertrag und in der Hausordnung keine Regelung zum Grillen gibt, kann es grundsätzlich nicht verboten werden. Je nach Intensität und Häufigkeit, kann dem Nachbarn aber trotzdem ein Unterlassungsanspruch zustehen. Insbesondere wenn der Rauch unweigerlich in die Nachbarwohnung zieht, empfiehlt es sich daher von vornherein Rücksicht zu nehmen und Grillevents mit dem Nachbarn abzusprechen.

Gartenpartys

Bei Gartenpartys sollte nicht vergessen werden, dass die Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr gilt. Ab 22:00 Uhr dürfen Unterhaltungen und Musik im Freien nicht mehr über die Zimmerlautstärke hinaus gehen. Ist die Gartenparty zu diesem Zeitpunkt noch lauter, ist der Nachbar berechtigt die Polizei zu rufen und diese kann ein Bußgeld verhängt. Auch hier kann Ärger vermieden werden, wenn man zuvor mit dem Nachbarn spricht oder ihn sogar zum mitfeiern einlädt.

Kinderlärm

Auch Kinderlärm hat die Gerichte schon häufig beschäftigt. Inzwischen hat der Gesetzgeber eindeutig festgelegt, dass die Geräusche, die Kinder machen, nicht unter den Begriff Lärm im Sinne des Gesetzes fallen. D.h. grundsätzlich können vor allem kleine Kinder im Garten toben, soviel sie wollen, ohne dass die Nachbarn dagegen eine Handhabe hätten. Je älter Kinder allerdings werden, umsomehr Rücksicht kann von ihnen verlangt werden. Ältere Kinder müssen daher beispielsweise die Ruhezeiten (Mittagspause) einhalten.

Hundegebell

Gesetzliche Vorgaben zu der Frage, wie oft und wie lange ein Hund bellen darf, gibt es nicht. Auch hier gibt es  zahlreiche verschiedene Gerichtsentscheidungen. Als Anhaltspunkt ist zu sagen, dass Hunde während der Nachtruhe nicht bellen dürfen und im Haus gehalten werden sollten. Tagsüber gilt als Richtschnur, dass Hunde insgesamt bis zu einer halben Stunde bellen dürfen, jedoch nie länger als 10 Minuten am Stück. Kommt es tatsächlich zu einer Gerichtsentscheidung, hängt die konkrete Entscheidung aber natürlich auch von der jeweiligen Einstellung des Gerichts zur Hundehaltung und Hunden im allgemeinen ab.

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