Macht der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses gegen den Mieter Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache geltend, so muss er dem Mieter keine Frist zu Beseitigung der Schäden setzen.
Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.2.2018 entschieden und gab dem Vermieter, der seinen ehemaligen Mieter auf Schadensersatz verklagte, Recht.
Das Mietobjekt war durch einen vom Mieter zu verantwortenden Schimmelbefall beschädigt. Zudem hinterließ der Mieter die Wohnung mit Schäden an den Badezimmerarmaturen und einem Lackschaden am Heizkörper. Der Vermieter ließ die Schäden in Stand setzen und verlangte von Mieter die Kosten hierfür ersetzt. Eine Frist zur Beseitigung der von Mieter verursachten Schäden vor der Instandsetzung durch ihn setze der Vermieter den Mieter nicht.
Diese Frist nach Auffassung des BGH auch nicht erforderlich. Einer Fristsetzung bedarf es nur bei Nicht- oder Schlechterfüllung von Leistungspflichten durch den Schuldner. Als eine Leistungspflicht wird die vom Mieter übernommene Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen, die eigentlich dem Vermieter obliegt, angesehen.
Bei der Verpflichtung des Mieters, die ihm überlassenen Mieträume schonend und pfleglich zu behandeln, handelt es sich dagegen um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht aus dem Mietvertrag.
Bei der Verletzung einer Nebenpflicht steht dem Vermieter ein Anspruch auf Schadensersatz ohne vorherige Fristsetzung zu. Beschädigt der Mieter die Mietsache, so kann der Vermieter statt einer Schadensbeseitigung somit ohne Fristsetzung Schadensersatz in Geld verlangen.
Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.2.2018, Az. VIII ZR 157/17
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