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2. April 2018 von Werner Ruisinger Leave a Comment

Tierwohl- ein notstandsfähiges Rechtsgut!

Rechtfertigender Notstand iSd § 34 StGB

Jeder Jurastudent hat sich im ersten Semester im Fach Strafrecht mit den Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes iSd § 34 StGB auseinanderzusetzen. Der rechtfertigende Notstand erlaubt es, eine Straftat zu begehen um eine Gefahr von sich oder einer anderen Person abzuwenden, wenn ein Rechtsgut durch diese gegenwärtige Gefahr verletzt zu werden droht oder verletzt wird. Hier muss aber eine Abwägung der Rechtsgüter durchgeführt werden. So muss das Rechtsgut welches in Gefahr ist wesentlich höherwertiger sein, als das, welches eingeschränkt wird. So weit so gut.

Auch für das Tierwohl?

Das OLG Naumburg hat sich kürzlich in einem Urteil vom 22.02.2018 (2 Rv 157/17) mit der Frage beschäftigt, ob es einen rechtfertigenden Notstand auch für Tiere geben kann. Die Antwort ist ganz klar „Ja“. Hierzu folgender Auszug aus der Pressemitteilung des OLG Naumburg vom 22.02.2018:

„Nach den Feststellungen des Landgerichts sind die drei Angeklagten Mitglieder einer Tierschutzorganisation. Aus einem Hinweis erfuhren die Angeklagten, dass in den Stallungen eines Tierzuchtunternehmens diverse Verstöße gegen die Tierschutznutztierhaltungsverordnung vorliegen sollten. So seien insbesondere die Kastenstände für Schweine deutlich zu klein. Aus vorherigen Fällen verfügten die Angeklagten über die Erfahrung, dass eine Anzeige bei der zuständigen Behörde ohne dokumentierte Beweise nicht erfolgversprechend war. In den Nachtstunden des 29. Juni und des 11. Juli 2013 überstiegen jeweils zwei der Angeklagten die Umzäunung der Anlage und betraten über geöffnete Türen die Ställe, um dort Filmaufnahmen zu fertigen. Sie stellten Verstöße gegen die vorgeschriebenen Haltungsbedingungen fest und dokumentierten diese filmisch. Die Angeklagten handelten hierbei auf Grund ihres stark ausgeprägten Mitgefühls für Tiere mit dem Ziel, die zuständigen staatlichen Stellen dazu zu veranlassen, auf die Einhaltung der Tierschutzregeln hinzuwirken. In der Folgezeit legten sie das Filmmaterial den zuständigen Behörden vor und erstatteten Strafanzeige gegen die verantwortlichen Personen des Tierzuchtunternehmens. Im Zuge der hierdurch veranlassten behördlichen Kontrollen in den Stallungen wurden diverse Verstöße gegen die Tierschutznutztierhaltungsverordnung festgestellt.

Das Amtsgericht Haldensleben hat die Angeklagten freigesprochen. Die dagegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Magdeburg verworfen. Allerdings hätten die Angeklagten den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt, weil sie in das befriedete Besitztum des Tierzuchtunternehmens eingedrungen seien. Die Verletzung des Hausrechts sei jedoch unter anderem unter dem Gesichtspunkt des Notstandes gerechtfertigt gewesen.

Der 2. Strafsenat hat die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom heutigen Tage als unbegründet verworfen. Der Senat hat die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung bestätigt, wonach rechtfertigender Notstand vorlag. Das Tierwohl stelle ein notstandsfähiges Rechtsgut dar, dem durch die von den Angeklagten dokumentierten Missstände dauerhafte Gefahr gedroht habe. Die Tat sei zur Abwendung der Gefahr erforderlich gewesen, weil mit einem Eingreifen der zuständigen Behörden nach den zuvor erzielten Erfahrungen nicht zu rechnen gewesen sei. Das von den Angeklagten geschützte Tierwohl sei im vorliegenden Fall deutlich höher zu bewerten als das verletzte Hausrecht. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass die Gefahr für das von den Angeklagten geschützte Tierwohl vom Inhaber des Hausrechtes ausgegangen war.

Die Freisprüche sind damit rechtskräftig.“

Gut so!

Ich persönlich freue mich über diese Entscheidung und kann sie sehr gut nachvollziehen. Mich wundert nur, dass die Staatsanwaltschaft gegen die freisprechenden Entscheidungen zweimal ein Rechtsmittel eingelegt hat.

Filed Under: Strafrecht

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