Mit dem Jahreswechsel treten immer wieder Gesetzesänderungen in Kraft. So hat sich auch mit dem Jahresbeginn 2018 rechtlich einiges geändert. Bedeutend sind insbesondere zwei Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Zum 01.01.2018 trat das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung in Kraft.
Neu im Bereich des kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht ist die Erstattungspflicht des Verkäufers für Aufwendungen, welche durch das Entfernen sowie den Einbau bzw. das Anbringen einer nachgebesserten bzw. gelieferten Ware entsteht. Der Verkäufer ist bei dem Vorliegen einer mangelhaften Ware grundsätzlich zur Nachbesserung bzw. Lieferung einer mangelfreien Ware verpflichtet. Häufig ist die Ware auf Grund ihrer Art oder ihrem Verwendungszweck jedoch in eine andere Sache einzubauen, wodurch dem Käufer bereits Kosten durch das Entfernen bzw. den Einbau der mangelfreien Ware entstehen können. Nach der Rechtssprechung des EUGH und des BGH sind diese Kosten durch den Verkäufer zu erstatten. Diese Rechtssprechung wurde nun auch im BGB aufgenommen (§ 439 Abs. 3 BGB).
Eine weitere wesentliche Änderung im BGB ist durch die Aufnahme des Bauvertrags in den §§ 650a ff. BGB eingetreten. Das Baurecht unterfiel bisher in weiten Teilen lediglich den „spärlichen“ gesetzlichen Regelungen zum Werkvertragsrecht. Diese Regelungen wurden der komplexen Materie jedoch nicht mehr gerecht. Ferner hat der Gesetzgeber mit den Neuregelungen auch den Verbraucherschutz gestärkt und schuf mit dem Verbraucherbauvertrag in §§ 560 i ff. gesonderte Regelungen für diesen Bereich.
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