Der Fall hatte im September 2014 bundesweit für Aufsehen gesorgt. Eine Gruppe Muslime um den Salafistenprediger Sven Lau zog orangene Warnwesten über ihre Alltagskleidung. Auf der Rückseite war in großen Lettern die Aufschrift „Sharia-police“ zu lesen. Eigenen Angaben zufolge wollte die Gruppe hierbei junge Muslime ansprechen, um diese davon abzuhalten, Spielhallen, Bordelle oder Gaststätten zu besuchen und Alkohol zu konsumieren.
Der Bundesgerichtshof hat nun die Freisprüche der Vorinstanz aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Wuppertal zurückverwiesen. Möglicherweise Verstöße das Tragen von Warnwesten mit der entsprechenden Aufschrift gegen das Uniformierungsverbot des Versammlungsgesetzes.
Bei ihren Aktionen verhielten sich die Mitglieder der Gruppe nicht aggressiv und hinderten auch niemanden daran eines der vorher genannten Etablissements zu betreten. Sie wollten vielmehr provozieren und eine größtmögliche Aufmerksamkeit erregen. Dies war ihnen durch bundesweite mediale Aufmerksamkeit auch gelungen.
Die Polizei sah jedoch keine Anhaltspunkte für eine Straftat. Die Staatsanwaltschaft klagte dennoch einen Verstoß gegen das Uniformierungsverbot nach §§ 3 Abs 1, 28 Versammlungsgesetz an. Diese Vorschrift verbietet das öffentliche Tragen von Uniformen. Es stelle sich daher die rechtliche Frage, ob die beschriebenen Warnwesten als Uniform gelten können. Das Landgericht Wuppertal war nicht dieser Ansicht und sprach die Angeklagten frei. Die Warnwesten seien keine Uniformen, da sie sich nicht hinreichend ähneln und keinen suggestiv-militanten, einschüchternden Effekt auslösten.
Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Revision vor dem Bundesgerichtshof ein. Dieser hob das Urteil am Donnerstag auf, da das vorinstanzliche Gericht „maßgebliche Umstände nicht bzw. den rechtlichen Vorgaben des § 3 Versammlungsgesetz nicht entsprechend in seine Gesamtbewertung des Vorfalls einbezogen habe“.
Der Bundesgerichtshof stützte sich hierbei im Wesentlichen auf die Bedeutung der Beschriftung der Warnwesten.
Unterdessen werden Stimmen laut, die die entscheidende Problematik des Falles nicht bei der Frage nach der Eigenschaft der Warnwesten als Uniform sehen. Das Uniformverbot greift nur, wenn die Uniform von mehreren Personen öffentlich oder in einer Veranstaltung getragen werden. Selbst wenn die Weste daher eine Uniform darstelle, könnte eine Einzelperson diese straflos in der Öffentlichkeit tragen. Im vorliegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft bereits andere Straftatbestände, wie Amtsanmaßung oder Nötigung, als nicht erfüllt angesehen. Es dürfte auch keine Einschüchterung durch die Gruppe ausgegangen sein.
Eine endgültige Entscheidung in der Angelegenheit wird wohl noch auf sich warten lassen.
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