Für viele stellt sich die Frage: Kann eigentlich jeder selbst bestimmen, wen er zu seinem Erben einsetzt? Die Antwort lautet eindeutig: zum Teil! In Deutschland gibt es den Grundsatz der Testierfreiheit. Danach kann jeder frei darüber bestimmen, wer sein Hab und Gut nach dem Tod erhält. Allerdings gibt es gewisse Einschränkungen.
Ganz wichtig und zu beachten ist, dass nur Menschen oder juristische Personen, also Vereine, Gesellschaften oder Stiftungen Erben werden können. Tiere lassen sich – auch wenn dies der erklärte Wille des Toten war – nicht wirksam zum Erben einsetzen. Wenn man nun seinen Vierbeiner auch nach seinem Tod absichern will, muss man eine andere rechtliche Konstruktion wählen. Es gibt z.B. die Möglichkeit, in einem Testament einen anderen Menschen oder eine juristische Person als Erbe zu benennen und diesem eine Auflage zu erteilen, das hinterlassene Vermögen für die Versorgung des Tieres zu verwenden. Oder dessen Standard bis zu dessen natürlichen Tod gewahrt wird. Für eine solche Regelung gibt es ein prominentes Beispiel: der ermordete Münchener Modeschöpfers Rudolf Moshammer hat dies für seine Hündin „Daisy“ verfügt.
Zur Überwachung, dass der Wille auch wirklich durchgesetzt wird, kann man darüber hinaus z.B. einen Testamentsvollstrecker bestimmen.
Falls es Ihnen wichtig ist, wie es mit Ihrem geliebten Vierbeiner nach Ihrem Tod weitergeht, und Sie Zweifel daran haben, ob Ihr Wille wirklich Beachtung erhält, sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens um Rat fragen.
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