Fast jeder hat es schon mal besessen: das Gutscheinheft für das Restaurant, bei dem bei der Bestellung von zwei Hauptgerichten das günstigere Gericht gratis ist.
Die Herausgeberin des Gutscheinheftes Schlemmerblock bietet den Gastwirten an, dass diese in diesem Gutscheinheft zu Werbezwecken Anzeigen veröffentlichen. Im Gegenzug müssen die Gastwirte den Erwerbern dieses Heftes bei Vorlage des Gutscheins hieraus bei Bestellung von zwei Hauptgerichten das günstigere Hauptgericht kostenlos servieren. Um dies zu gewährleisten, enthalten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Herausgeberin eine Regelung, wonach jeder Verstoß gegen diese vorbezeichnete Verpflichtung zur Einlösung eines Gutscheins eine Vertragsstrafe mit sich zieht.
Doch anscheinend versteht nicht jeder Gastwirt das gleiche unter dem Begriff „Hauptgericht“. Eigentümer des Gutscheinheftes „Schlemmerblock“ beschwerten sich bei der Herausgeberin des Heftes. Einer der teilnehmenden Gastwirte nämlich servierte als kostenloses Essen nur kleinere Portionen und nahm das Rumpsteak als Hauptgericht von der Gutscheineinlösung aus. Die Herausgeberin sah darin ihr Geschäftsmodell bedroht, da sich die Frustration der Käufer auf den Verkauf des Gutscheinheftes niederschlage und diejenigen Gastwirte benachteilige, die sich an die Regeln halten. Wenn sich ein Gastwirt nicht vertragstreu verhalte, könne dies für alle anderen teilnehmenden Gastwirte und die Herausgeberin negative Auswirkungen haben. Aus diesem Grund verlangte die Herausgeberin des Heftes von dem Gastwirt die vereinbarte Vertragsstrafe.
Der Bundesgerichtshof war grundsätzlich der Auffassung, dass eine Vertragsstrafe im vorliegenden Fall vereinbart werden konnte, jedoch differenzierte die Herausgeberin in ihren AGB’s nicht nach der Schwere des Vertragsverstoßes, sondern behandelte jeden Verstoß gleich. Hierin sah der Bundesgerichtshof eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, da dieser selbst bei dem kleinsten Verstoß einer hohen Vertragsstrafe ausgesetzt sei.
Die Herausgeberin verlor daher diesen Prozess.
Diejenigen, die einen so genannten „Schlemmerblock“ besitzen, müssen sich daher gegebenenfalls darauf einstellen, dass sie als Vorspeise zunächst ein Rumpsteak bestellen, damit sie vom Hauptgericht satt werden.
Quelle: Pressemitteilung BGH Nr. 135/2017 v. 31.08.2017
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