Vor allem in den Innenstädten werden Mauern und Hausfassaden regelmäßig mit Graffiti „verziert“. Was für den einen Kunst ist, ist für den anderen eine Schmiererei. Bei Hausfassaden stellt sich deshalb die Frage, ob ein Graffiti ein Mangel ist, den der Vermieter beseitigen muss.
Wie so oft bei rechtlichen Fragen lautet die Antwort: Es kommt darauf an.
Handelt es sich um ein Gebäude, dessen äußeres Erscheinungsbild schon zum Zeitpunkt der Anmietung „Verzierungen“aufwies und entspricht dieses Erscheinungsbild auch der Umgebung, so ist wohl eher nicht von einem Mangel auszugehen.
War die Fassade zum Zeitpunkt der Anmietung, sauber und „verzierungsfrei“ kann ein Mangel vorliegen, den der Vermieter beseitigen muss. Dabei kommt es aber auch wieder darauf an, wie viel Aufwand die Beseitigung verursacht. Reicht eine einfache Reinigung, ist die Beseitigung zumutbar. Müsste das Graffiti mit einem aufwändigen Verfahren beseitigt werden, eher nicht.
Auch ein Kriterium kann sein, ob das Graffiti für den Mieter geschäftsschädigend ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Mieter ein Reinigungsunternehmen betreibt.
Kommt man im konkreten Fall zu der Lösung, dass das Graffiti einen Mangel darstellt, stellt sich als nächstes die Frage, ob der Vermieter diese Kosten auf den Mieter umlegen darf.
Hier ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Überwiegend wird aber davon ausgegangen, dass es sich nicht um umlagefähige Kosten handelt, sondern der Vermieter auf diesen Kosten selbst sitzen bleibt, wenn er den Künstler nicht erwischt.
Schreiben Sie einen Kommentar