In seinem Urteil vom 27.07.2017 setzt das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitgeber enge Grenzen, was den Einsatz vorn Überwachungssystemen auf Firmencomputern zur Überwachung von Mitarbeitern betrifft.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Arbeitnehmer war als Webentwickler bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Den Arbeitnehmern wurde im Zusammenhang mit der Freigabe eines Netzwerks mitgeteilt, dass der gesamte Internetverkehr und die Benutzung der Systeme des Arbeitgebers „mitgeloggt“ werden. Hierfür wurde auf dem Dienstcomputer des Arbeitnehmers eine Software installiert die es ermöglichte, sämtliche Tastatureingaben („Keylogger“) zu protokollieren. Das Weiteren wurden regelmäßige Screenshots gefertigt.
Der Arbeitgeber wertete die mithilfe dieser Überwachungssoftware erstellten Dateien aus und warf dem Arbeitsnehmer vor, während seiner Arbeitszeit den Dienst-PC für private Zwecke genutzt zu haben. Diese räumte eine Nutzung des Dienst-PCs während der Arbeitszeit im geringen Umfang ein. Dies jedoch widersprach dem Datenmaterial, welches vom Keylogger erfasst wurde, so dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigte. Daraufhin erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Diese war in allen Instanzen erfolgreich.
Das Bundesarbeitsgericht wertete den Einsatz der Überwachungssoftware durch den Arbeitgeber als massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers. Diese rechtswidrige Überwachung des Arbeitnehmers hat zur Folge, dass die durch den Keylogger gewonnenen Daten über die privaten Tätigkeiten des Arbeitnehmers gerichtlich nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen.
Dass Gericht urteilte zudem, dass gemäß § 32 Abs. 1 BDSG eine Informationsgewinnung nur dann zulässig sei, wenn ein auf Tatsachen beruhender Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung gegeben ist. Dies war doch hier jedoch nicht der Fall. Eine Überwachung „ins Blaue hinein“, so urteilten die Richter, sei unverhältnismäßig.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 27. Juli 2017 – 2 AZR 681/16 –
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