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21. Juli 2017 von Helmut Linck Leave a Comment

Aus Spaß wird ernst – Ein Hitlergruß und seine Folgen

Was der Mandant für einen Scherz hielt wurde bitterer Ernst. Im Laufe einer alkoholreichen Nacht in einer Diskothek ließ er sich zu einer Posse hinreißen. Er zeigte den Hitlergruß und sagte „Heil Hitler“. Der Mann, der selbst keinen rechten Hintergrund hat, hielt dies in diesem Moment für einen gelungenen Scherz. Bis er deswegen angeklagt wurde.

Der Hitlergruß, die offizielle Grußform im Dritten Reich, sieht man heute allenfalls in der rechten Szene, und selbst dort auch nur selten in der Öffentlichkeit. Vergleichsweise häufiger sieht man diese Geste in Film, Serie und Theater über diese Zeit. Doch was viele überrascht, es kann sich hierbei tatsächlich um eine Straftat handeln.

Das Strafgesetzbuch stellt den Hitlergruß und alle seine Varianten zweifach unter Strafe. Zunächst macht derjenige sich gemäß § 86a Absatz 1 und 2 StGB der Verwendung verfassungswidriger Symbole strafbar. Dieser Paragraph umfasst auch nationalsozialistische Kennzeichen wie Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Die Tat als solche wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Daneben kann sich der Verwender des Hitlergrußes auch gemäß § 130 StGB wegen Volksverhetzung strafbar machen. Diese Tat wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Die Verwendung des Hitlergrußes ist jedoch nicht strafbar, wenn er in einem nicht nationalsozialistischen Kontext verwendet wird und einem nicht glorifizierenden Zweck dient. Dies ist in der Regel in künstlerischen oder wissenschaftlichen Kontexten der Fall, da die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit überwiegt.

linck@ruisingersteiner.de

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