Aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs geht hervor, dass kein Pfändungsschutz für Pflichtteilsansprüche besteht. Sonstige Einkünfte im Sinne von § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO sind nur eigenständig erwirtschaftete Einkünfte. Ansprüche aus einem Pflichtteilsanspruch zählen nicht hierzu. Sie unterliegen daher nicht dem Pfändungsschutz durch § 850 i ZPO.
Über das Vermögen des Schuldner war im vorliegenden Fall das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Während des laufenden Verfahrens verstarb dessen Vater. Der Schuldner hat sodann in einem gerichtlichen Verfahren seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht. Es wurde ein Vergleich geschlossen, der zu einer Auszahlung führte. Vom Auszahlungsbetrag führte der Schuldner zunächst die Hälfe an den Treuhänder ab. Er forderte dann aber einen Teil wieder mit Hinweis auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Belastung gemäß § 850f Abs. 1 lit. b ZPO zurück.
Das Amtsgericht hat einen entsprechenden Antrag abgewiesen. Das hierauf angerufene Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass Pflichtteilsansprüche nicht unter § 850 i ZPO fallen. Die Vorschrift setzt voraus, dass es sich bei den sonstigen Einkünften um selbst erwirtschaftete Einkünfte handelt. Ansprüche aus einem Pflichtteilsanspruch zählen nicht darunter. Ziel des Gesetzgebers ist es, dass die Mittel, die der Schuldner zu seinem Lebensunterhalt braucht, vorrangig von ihm selbst erwirtschaftet werden sollen. Daher erfasst die Vorschrift Miet- und Pachteinnahmen aus einem Nießbrauch sowie Einkünfte aus einer Untervermietung. Die Vorschrift soll vermeiden, dass ein Schuldner seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene, wirtschaftliche Bemühungen sichern kann. Ein weitergehender Schutz des Schuldners ist aber vom Gesetz nicht beabsichtigt. Denn das Gesetz berücksichtigt auch die Interessen des Gläubigers an einer effektiven Befriedigung berechtigter Forderungen.
Quelle: BGH, Beschluss vom 7. April 2016 – IX ZB 69/15
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