In den letzten Jahren wird das Thema Schutzimpfung von Kindern in der Presse immer wieder thematisiert. Während in der Vergangenheit die Kinder routinemäßig gegen Masern, Mumps, Röteln & Co geimpft wurden, ist das heute nicht mehr selbstverständlich.
Impfgegner führen an, dass Impfungen mehr schaden als nutzen. Die Befürworter beklagen, dass die Impfmüdigkeit dazu führt, dass Krankheiten die kaum noch vorkamen, wieder vermehrt auftreten und dadurch gesundheitlich bereits angeschlagene Menschen gefährdet werden.
Der Bundesgerichtshof musste nun entscheiden, ob Schutzimpfungen dem Wohle des Kindes entsprechen. Hintergrund der Entscheidung war ein Streit der Eltern zu diesem Thema. Die Mutter war der Auffassung das Kind solle nicht geimpft werden. Der Vater bestand auf die Durchführung der Schutzimpfungen, die von der STIKO (Ständigeimpfkommission) empfohlen werden.
Sind beide Eltern sorgeberechtigt und können sich in einer einzelnen Angelegenheit nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird.
Der BGH hat entschieden, dass es sich bei den Schutzimpfungen die empfohlen werden um den medizinischen Standard handelt. Folgerichtig hat es die Entscheidungsbefugnis daher auf den Vater übertragen, der die Schutzimpfung befürwortet.
BGH, Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZB 157/16
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