Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 23. März 2017 zeigt, dass Regelungen im Arbeitsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses klar und eindeutig geregelt werden sollten.
Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes lag folgender Fall zu Grunde:
Der Kläger war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages bei der Beklagten als Flugbegleiter beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah eine Probezeit von sechs Monaten mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende vor. Zudem nahm der von der Beklagten verwendeten Arbeitsvertrag auf die Geltung eines Manteltarifvertrages Bezug. In diesem Manteltarifvertrag war hinsichtlich der Kündigung während der Probezeit eine Frist von zwei Wochen vereinbart.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit der kurzen Kündigungsfrist von zwei Wochen. Der Kläger berief sich jedoch auf die für ihn günstigere Kündigungsfrist von sechs Wochen. Er erhob Klage mit dem Ziel festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis gerechnet ab Zugang der Kündigung nicht in zwei, sondern in erst in sechs Wochen sein Ende findet. Nachdem das LAG Düsseldorf der Auffassung des Klägers folgte, wendete sich die Beklagten gegen das Urteil des LAG Düsseldorf. Das sodann für die Revision zuständige Bundesarbeitsgericht entschieden jedoch ebenfalls zu Gunsten des Klägers: Es sah die von der Beklagten verwendeten, vorformulierten Bestimmungen im Arbeitsvertrag als allgemeine Geschäftsbedingungen an. Diese seien grundsätzlich so auszulegen, dass auch ein durchschnittlicher, rechtsunkundiger Arbeitnehmer versteht, welche Kündigungsfristen auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Enthält der Arbeitsvertrag jedoch mehrere, sich zudem widersprechende Regelung hinsichtlich der Kündigungsfrist während der Probezeit, so muss der Verfasser, hier die Beklagte, dies gegen sich gelten lassen.
Quelle: Pressemeldung, Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. März 2017 – 6 AZR 705/15 –
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