Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 09.08.2016 entschieden, dass ein bereits vor der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin festgelegter Urlaub aufgrund eines später ausgesprochenen Beschäftigungsverbotes nicht erfüllt werden kann. Dies hat zur Folge, dass die im Zeitraum des Beschäftigungsverbotes liegenden Urlaubstage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber abgegolten werden müssen.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Arbeitnehmerin war bei der Arbeitgeberin als sog. Operatorin im Blutspendebereich tätig. Anfang des Jahres 2013 teilte die Arbeitnehmerin der Arbeitgeberin ihre Urlaubswünsche für das Jahr 2013 mit. Die Urlaubswünsche wurden von der Arbeitgeberin in einen Urlaubsplan aufgenommen und der Arbeitnehmerin wurde am 20.2.2013 mitgeteilt, dass der Urlaub genehmigt werde. Am 2.6.2013 informierte die Arbeitnehmerin die Arbeitgeberin unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über ihre Schwangerschaft; mit voraussichtlicher Entbindungstermin im Dezember. Daraufhin sprach die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin auf Grundlage des Mutterschutzgesetzes ein Beschäftigungsverbot aus. Dabei rechnete sie die bereits bewilligten Urlaubstage an. Das Arbeitsverhältnis endete. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte die Arbeitnehmerin die Abgeltung der im Zeitraum des Beschäftigungsverbots liegenden Urlaubstage.
Zu Recht bestätigte das Bundesarbeitsgericht.
Die Arbeitgeberin hat die Anrechnung der Urlaubstage mit Ausspruch des Beschäftigungsverbotes nicht wirksam durchführen können, so dass der Urlaub nicht erloschen sei. Denn der Urlaubsanspruch kann nur dann erlöschen, wenn für den Freistellungszeitraum eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht. Da aber infolge des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots während des zunächst bewilligten Urlaubszeitraumes keine Arbeitspflicht bestanden hat, konnte die von der Arbeitgeberin erfolgte Anrechnung des Urlausbtage nicht zum Erlöschen des Urlaubsanspruches führen.
Die Beschäftigungsverbote des § 4 MuSchG treten nämlich unmittelbar kraft Gesetzes ein. Das Risiko der Leistungsstörung durch ein in den zuvor festgelegten Urlaubszeitraum fallendes Beschäftigungsverbot trägt somit der Arbeitgeber. Dies gilt auch dann, wenn der Urlaub bereits vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes feststand.
BAG, Urteil vom 09.08.2016 – 9 AZR 575/15 (LAG Thüringen), BeckRS 2016, 73962
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