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17. März 2017 von Helmut Linck Leave a Comment

Asyl- und Ausländerrecht: Sichere Herkunftsstaaten

Der Bundesrat hat diese Woche den Gesetzentwurf der Bundesregierung abgelehnt, Algerien, Tunesien und Marokko zu sicheren Herkunftsländern zu erklären. Mit einer Einstufung als sicherer Herkunftsstaat können Asylanträge von Menschen aus diesen Ländern als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Verfahren beschleunigt behandelt werden.

In Deutschland gelten derzeit folgende Länder als sichere Herkunftsstaaten:

  • die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • Albanien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Ghana
  • Kosovo
  • Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik
  • Montenegro
  • Senegal
  • Serbien

Gemäß Anlage II zu § 29 a AsylG werden Länder als sicher definiert, von denen sich aufgrund der politischen Lage und dem Maß an Demokratie nachweisen lässt, dass dort generell keine staatliche Verfolgung zu befürchten ist und dass der jeweilige Staat grundsätzlich seine Bürger vor nichtstaatlicher Verfolgung schützen kann. Einen Anhaltspunkt für den Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung sieht das BAMF im Vorhandensein von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Bevölkerung, die zugänglich gemacht und angewendet werden.

Rechtsfolge dieser Einstufung ist eine Regelvermutung. Im Asylverfahren wird in diesen Fällen daher zunächst vermutet, dass keine Verfolgungsgefahr vorliegt. Der Begründungsaufwand Asylsuchender, die dennoch einer Verfolgung ausgesetzt sind, steigt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Schutzgewährung ausgeschlossen ist. Es findet eine reguläre Anhörung gemäß § 28 BayVwVfG statt. Hierbei bekommen auch Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten die Möglichkeit, Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, die belegen, dass ihnen im Herkunftsland dennoch Verfolgung droht. Ist dieser Nachweis erfolgreich, können sie ihren Anspruch auf Asyl geltend machen.

Reichen die neuen Erkenntnisse nicht zur Widerlegung der Regelvermutung aus, wird der Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt. Bei diesen Ablehnungen sind die Rechtsbehelfsfristen erheblich verkürzt. Der Gesetzgeber wollte hierdurch die Verfahren beschleunigen. Nach Maßgabe des § 74 AsylG muss der Asylsuchende nach Zugang eines als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnten Asylbescheides innerhalb von zwei Wochen, im Falle des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung der Klage, innerhalb einer Woche Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben! Ob die extrem kurzen Fristen in erster Linie der Beschleunigung der Verfahren dient wird oftmals bezweifelt.

Quellen: www.lto.de; www.bamf.de

linck@ruisingersteiner.de

 

Filed Under: Verwaltungsrecht

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