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24. Februar 2017 von Dr. Corinna Remmele Leave a Comment

Abgeschnittene Krawatte – Schadensersatzanspruch?

Am gestrigen Donnerstag war es mal wieder soweit, Frauen mit Scheren bewaffnet, bedrohen Krawatten. Auch wenn theoretisch jeder weiß, dass es an Weiberfastnacht ratsam ist, eine alte oder auch gar keine Krawatte anzulegen, kommt es doch immer wieder vor, das „Mann“ dies vergisst und ein teures Exemplar trägt. In diesem Fall ist es dann sehr ärgerlich wenn das gute Stück wirklich abgeschnitten wird.

Wie ist hier eigentlich die Rechtslage? Darf an Weiberfastnacht die Krawatte ohne rechtliche Folgen abgeschnitten werden?

Wie so so oft muss diese Frage mit „es kommt darauf an“ beantwortet werden. Grundsätzlich darf die Krawatte nur mit Einwilligung des Trägers abgeschnitten werden. In den Karnevalshochburgen neigen die Richter allerdings dazu, schon aus der Tatsache, dass „Mann“ an diesem Tag eine Krawatte trägt, eine konkludente Einwilligung für das Abschneiden der Krawatte herzuleiten. In den Karnevals ferneren Regionen vertreten die Gerichte tendenziell die Auffassung, dass dem Krawattenträger zumindest die Möglichkeit gegeben werden muss, sich zur Wehr zu setzen und die Beschädigung seines Schlipses zu verhindern.

Bevor Frau zur Schere greift sollte sie also sicher gehen, dass ihr Gegenüber auch einverstanden ist, wenn nicht drohen Schadensersatzansprüche.

Grundsätzlich sollte beachtet werden, dass auch in der Faschingszeit die gleichen Regeln und Gesetze gelten, wie das restliche Jahr. Vorsicht ist also auch bei übermäßigen Zuneigungsbekundungen geboten.

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