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10. Februar 2017 von Sandra Desche Leave a Comment

Keine Pflicht des Arbeitnehmers zur Teilnahme am Personalgespräch bei Arbeitsunfähigkeit

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Entfernung der ihm erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte. Diese wurde  ihm erteilt wurde, da er wegen seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht an einem Personalgespräch teilnahm.

Der Kläger war vom 29. November 2013 bis zum 21. Februar 2014 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 lud die Beklagte ihn „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“ zu einem Personalgespräch ein. Der Kläger sagte das Gespräch mit dem Hinweis ab, er sie arbeitsunfähig krank und verwies auf die bereits vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit erneutem Schreiben zu einem Personalgespräch. Sie wies in diesem Schreiben daraufhin, der Kläger habe gesundheitliche Gründe, die ihn an der Wahrnehmung dieses Termins hinderten, durch Vorlage eines speziellen ärztlichen Attests und nicht nur durch die allgemeine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Erneut wies der Kläger die Teilnahme an dem Gespräch unter Hinweis auf seine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit ab. Daraufhin erteilte die Beklagte e dem Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2014 eine Abmahnung.

Der Kläger klagte daraufhin vor dem Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte und bekam auch in der letzten Instanz Recht.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während der Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nur dann anweisen, zu einem Personalgespräch in den Betrieb zu kommen, wenn hierfür ein dringender betrieblicher Anlass besteht, der einen Aufschub der Weisung auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nicht gestattet, und die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb dringend erforderlich ist und ihm zugemutet werden kann.

Diese Gründe hatte die Beklagte jedoch nicht dargelegt.  Daher musste der Kläger der Anordnung der Beklagten, im Betrieb zu einem Personalgespräch zu erscheinen, nicht nachkommen.

 

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. November 2016 – 10 AZR 596/15 –

 

Filed Under: Arbeitsrecht, Zivilrecht

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