Vor Kurzem wandte sich ein junger Mandant an mich, weil er Ärger mit der Polizei hatte. Was war passiert? Mein Mandant hatte seinen PKW tiefer gelegt. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle überprüften zwei Polizisten, ob die Tieferlegung des Pkws noch im Rahmen des Erlaubten war. Die beiden Polizeibeamten nahmen mit einem Zollstock Maß. Mein Mandant schoss hierbei ein Foto. Es zeigte die beiden Polizeibeamten von der Seite bzw. von hinten. Die Gesichter waren nicht bzw. kaum zu erkennen. Mein Mandant dachte sich nichts besonderes dabei und stellte das Foto ohne Kommentierung bei Facebook ein. Kurze Zeit später bekam er einen unangenehmen Anruf von der Polizei: es wurde Anzeige erstattet, weil er das Bild postete. Mein Mandant fragte mich nunmehr, ob er jetzt etwa mit einer Strafe rechnen müsse?
Leider musste ich meinem jungen Mandanten mitteilen, dass dies durchaus sein könne.
Grundsätzlich gilt: das Recht am eigenen Bild ist das Recht eines jeden, selbst darüber zu entscheiden, wer von ihr oder von ihm ein Bild fertigt. Dies ist Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 i.V.m. Art. 1 Grundgesetz. Bei einer Veröffentlichung des Fotos ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen. Es gilt hier das so genannte Kunsturhebergesetz (KUG). Grundsätzlich dürfen demnach Fotos nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden. Ohne Einwilligung dürfen nur folgende Bilder zur Schau gestellt werden:
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient
Natürlich handelt es sich bei den beiden Polizisten, die das Fahrzeug meines Mandanten kontrollierten, nicht um Personen der Zeitgeschichte. Somit stellt die Veröffentlichung des Fotos auf Facebook einen Verstoß gegen das KUG dar. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die beiden Polizeibeamten kaum erkennbar waren.
Ein Verstoß wird gemäß § 33 KUG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Möglicherweise droht sogar eine zivilrechtliche Schadenersatzpflicht.
Mein Mandant wusste nicht, wie die Gesetzeslage war. Er hat auf mein Anraten hin das Bild sofort gelöscht und sich auch auf nette Art und Weise bei den beiden Polizeibeamten entschuldigt. Ich hoffe sehr, dass man bei diesem einmaligen und im untersten Bereich anzusiedelnden Verstoß mit meinem Mandanten moderat umgeht und die Kirche im Dorf lässt.
Übrigens: was das obige Foto anbetrifft, liegt mit dessen Veröffentlichung definitiv keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor…
Horst says
Ich wurde soeben von einem Polizeibeamten aufgefordert alle Fotos zu löschen, die ich in dem Moment gemacht habe. Ich fotografierte die Beamten mit einigem Abstand, dabei, wie sie eine Geschwindigkeitsmessung an einer ungewöhnlichen Stelle machten, was ich interessant fand. Die Fotos machte ich zu Privatzwecken, ohne die Absicht sie irgendwo zu veröffentlichen. Dies teilte ich auch dem Polizeibeamten mit, der dennoch unmißverständlich die sofortige Löschung beider Bilder forderte, auch das Bild auf dem er klar mit dem Rücken zu mir stand. Da ich betonte, dass ich das schade finde und die Bilder nur aus privatem Intresse angefertigt habe, erklärte er mir nach dem Löschen, als Grund, dass er die Veröffentlichung im Internet fürchte und dass es Gesichtserkennungssoftware gebe und er keine Lust hätte, dass man sein Gesicht darauf erkennt. Das Bild auf dem man sein Gesicht erkennen könnte, war aber definitiv kein Potrait oder so hochauflösend, dass man damit seine Gesichtszüge erkennen könnte. Zudem machte ich die beiden Bilder wegen der Geschwindigkeitsmesung, die Polizisten aud den Bilder spielten für mich keine Rolle gehörten nur zum Gesamtbild. Da der Beamte auch nicht weiter diskutieren wollte, und mit aufgesetzter Höflichkeit und gleichzeitiger Bevormundung nur an der Löschung interessiert war und ihm egal war wofür ich die Bilder machte, zumal er stur davon ausging, dass ich vor hätte die Bilder zu veröffentlichen und ich keinen Streit/Ärgee wollte, blieb ich ruhig, löschte ich die Bilder und ging.
Es löst aber ein sehr ungutes Gefühl aus, daran zu denken, wie ich immer wieder von Menschen gezwungen werde, d.h. gegen meinen Willen, Bilder zu löschen, die ich für private Zwecke angefertigt habe und auf denen ich Landschaften und Situationen festhielt, auf denen die betroffenen Menschen nur notgedrungen fotografiert habe, das sie sich dort aufhielten und nur zur Kulisse gehörten. Mir waren die Leute egal, aber den Menschen war es ganz und gar nicht egal. Das führte leider nun oft dazu, dass diese Menschen sich ablehnend mir gegenüber verhielten und mich forderten die Bilder umgehend zu löschen, egal aus welchem Grund ich sie aufnahm. Dabei reagierten diese Menschen ausnahmslos aggressiv, manchmal passiv- aber oft sogar aktiv- agressiv. Ich wurde deswegen scon mal attackiert und schwer verletzt. Dabei ist das Problem nicht, dass ich mich nicht wehren konnte, sondern dass ich es unterliess, weil man mir später immer Vorwürfe machte warum ich die btroffenen Menschen auf den Bildern hatte. Früher dachte ich, man würde in einem freien Land leben, das zu dem gewöhnt ist an technischem Fortschritt und der Zunahme an Medien und Bildern. Heute weiss ich es besser. Was mir aber bis Heute boch niemand erklären wll, ist die Frage ob ich für privates Sammlungen Bilder anfertigen darf oder man einfach den unbewiesenen Vorwurf einer Veröffentlichung erheben darf oder ob es überhaupt grundsätzlich verboten ist Bilder zu machen wo Menschen erkennbar sind und die betroffenen dagegen sind?