Jedes Jahr zum Jahreswechsel treten diverse neue Gesetze bzw. Gesetzesänderungen in Kraft. Das Jahr 2017 ist noch jung, weshalb wir Ihnen noch einen kleinen Überblick über einige der zum Jahreswechsel eingetretener Gesetzesänderungen geben möchten.
Erhöhung des Mindestlohns
Wie bereits einem Blogbeitrag aus Dezember 2016 entnommen werden konnte, hat sich zum 01.01.2017 der Mindestlohn von ursprünglich 8,50 € auf nunmehr 8,84 € erhöht. Insbesondere bei geringfügig Beschäftigten ist zu beachten, dass durch die Erhöhung des Mindestlohns die Grenze von 450,00 € nicht überschritten wird.
Erhöhung des Kindergeldes und der Grundsicherung (Hartz IV und Sozialhilfe)
Ebenfalls zum Jahreswechsel sind auch Erhöhungen der Grundsicherung und des Kindergeldes in Kraft getreten. Das Kindergeld hat sich je Kind um 2,00 € erhöht. Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (Sozialhilfe) dürfen sich um eine Erhöhung der monatlichen Leistung zwischen 3,00 € bis zu 5,00 € freuen. Am stärksten steigen die Regelleistung für Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren; diese erhöhen sich zum Jahreswechsel 2017 sogar um 21,00 €.
Radfahrer
Für Fahrradfahrer traten gleich mehrere Änderungen ein. U. a. dürfen nun auch erwachsene Radfahrer zur Aufsicht von fahrradfahrenden Kindern im Alter von bis zu 8 Jahren den Gehweg benutzen. Bisher mussten erwachsene Fahrradfahrer stets die Straße nutzen, auch wenn sie Kinder begleiteten, welche mit ihrem Fahrrad den Gehweg nutzen musste. Hierdurch wurde die Aufsicht erheblich erschwert. Mit der Gesetzesänderung wurde hier nun Abhilfe geschaffen.
Rettungsgasse
Zwar ist keine wirkliche Gesetzesänderung hinsichtlich der Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse in Kraft getreten; vielmehr bestand bereits zuvor die Pflicht auf Autobahnen und außerorts, soweit zwei Fahrstreifen vorhanden sind, eine Rettungsgasse zu bilden, sobald der Verkehr stockt. In der Praxis funktioniert dies leider nicht immer so gut. Aus diesem Grund ist nun bereits zum 14.Dezember 2016 die gesetzliche Regelung in § 11 Abs. 2 StVO verständlicher verfasst worden. Die Rettungsgasse ist immer zwischen der äußersten linken Fahrstreifen und dem daran rechts angrenzenden Fahrstreifen zu bilden.
Quellen:
www.Bundesregierung.de; www.bmvi.de
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