Forderung 2013 auf Verjährung prüfen
Wir stehen wieder kurz vor dem Jahreswechsel. Jedes Jahr stellt sich die Frage der Verjährung neu. Betroffen sind dieses Jahr vorrangig Forderungen aus dem Jahr 2013. Wenn diese noch offen sind und kein gerichtlicher Titel vorliegt, sollte man hellhörig werden:
Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Es gibt jedoch viele Abweichungen von dieser Grundvorschrift. Für welche Ansprüche welche Fristen gelten, sagt das BGB bzw. diverse spezielle Vorschriften.
Häufiger Irrtum
Aber Vorsicht: es ist nicht ausreichend, der Gegenseite einen Brief zu schreiben, um die Verjährung zu unterbrechen!!
Dieser Irrtum kann weitreichende Folgen haben. Ein Brief kann die Forderung beim Gegner zwar wieder in Erinnerung rufen. Er hat aber keinerlei Auswirkung auf die Verjährungsfrist. Die Frist läuft munter weiter. Ehe man sich versieht, beruft sich der Gegner auf die Einrede der Verjährung. Man kann die Forderung abschreiben.
Richtige Vorgehensweise
Es gibt verschiedene Vorgehensweisen, durch die die Verjährung gehemmt oder unterbrochen wird. Die Frage, welche Maßnahme konkret sinnvoll ist, kann immer nur nach einer Einzelfallbetrachtung beantwortet werden. Es ist deswegen sinnvoll, hier fachkundigen Rat einzuholen, um keine Nachteile zu erleiden. Dies sollte jedoch zeitnah erfolgen, da gerade die gerichtliche Geltendmachung eine Vorlaufzeit benötigt. Auch die Zustellung bei der Gegenseite ist noch vor dem Jahresende vorteilhaft ist. Aus diesem Grund ist es wichtig, sofort zu handeln.
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