Ab dem 01.01.17 wird der Mindestlohn von derzeit 8,50 € auf sodann 8,84 € erhöht. Für die Erhöhung des Lohns bedarf es grundsätzlich keiner Vertragsänderung, vielmehr besteht der Anspruch des Arbeitnehmers auch ohne vertraglicher Änderung. Zu Problemen kann die Erhöhung jedoch insbesondere bei geringfügig Beschäftigten führen. Auch für geringfügig Beschäftigte gilt der Mindestlohn. Arbeitet ein geringfügig Beschäftigter bisher 52 Stunden im Monat, so betrug sein Lohn bei Bezahlung des Mindestlohns exakt 442,00 €. Die Grenze von 450,00 € im Monat wurde somit nicht überschritten. Werden nun zukünftig jedoch weiterhin 52 Stunden im Monat geleistet, so betrüge der Lohn 459,68 € . Die Grenze von 450,00 € würde somit mit 9,68 € überschritten. Es läge keine geringfügige Beschäftigung, sondern ein „normales“ Arbeitsverhältnis vor. Dies hat weitreichende Folgen; insbesondere hat der Arbeitgeber sodann Nachzahlungen zu leisten. Es ist daher wichtig die Grenze von 450,00 € einzuhalten. Soll weiterhin eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden, so ist die monatliche Arbeitszeit entsprechend auf 50 Stunden zu reduzieren und ggf. eine entsprechende Vertragsänderung vorzunehmen.
Schreiben Sie einen Kommentar