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25. November 2016 von Sigrid Steiner Leave a Comment

Haftung des Erben -Ein Überblick

Für einen Erben stellt sich img_20161125_112432_resized_20161125_112510972vorrangig auch oft die Frage, wie bei Annahme der Erbschaft eigentlich die Haftung aussieht. Der Erbe erwirbt nicht nur das positive Vermögen. Er haftet grundsätzlich auch unbeschränkt für die Schulden des Erblassers und auch für die durch den Erbfall entstehende Verbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 1 BGB). Nach dem Erbfall verschmilzt sein Privatvermögen mit dem durch den Erbfall erworbenen Nachlass. Die Nachlassgläubiger können sich also mit ihren Forderungen sowohl an das Privatvermögen des Erben als auch an das Aktivvermögen des Nachlasses halten.

Das Gesetz bietet jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Möglichkeiten, die Haftung zu beschränken. Sind diese Voraussetzungen gegeben und die entsprechenden Maßnahmen ergriffen, wird der Nachlass vom Privatvermögen des Erben getrennt. Der Erbe haftet dann für Nachlassverbindlichkeiten nicht mehr mit seinem eigenen Vermögen. Dies bedeutet, dass die Nachlassgläubiger nur noch auf den Nachlass beschränkt sind. Sie haben dann keine Möglichkeit mehr, auch auf das Privatvermögen des Erben zuzugreifen.

Allgemein wird zwischen der Haftungsbegrenzung gegenüber einzelnen und derjenigen gegenüber allen Nachlassgläubigern unterschieden.

Wirkung gegenüber allen Nachlassgläubigern entfalten die Nachlassverwaltung und das Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 1975 bis 1989 BGB). Darüber hinaus bietet das Gesetz die Möglichkeit, aufschiebende Einreden zu erheben. Zu nennen sind hier die Dreimonatseinrede des § 2014 BGB und die Aufgebotseinrede des § 2015 BGB, sowie Dürftigkeits- und Überschuldungseinrede nach den §§ 1990 bis 1992 BGB. Welcher Weg konkret beschritten werden kann oder sollte, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden.

Gegenüber einzelnen Nachlassgläubigern kann die Erbenhaftung im Wege des Aufgebotsverfahrens (§§ 1970 bis 1973 BGB) oder mit Hilfe der Verschweigungseinrede (§ 1974 BGB) eingeschränkt werden. Auch hier gilt das oben Gesagte: im Einzelfall muss überprüft werden, ob eine solche Vorgehensweise möglich und sinnvoll ist.

Probleme ergeben sich dann, wenn der Erbe seine gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, seine Haftung zu beschränken, verloren hat. Er haftet dann unbeschränkt mit seinem Privatvermögen und dem Nachlass. Es ist deswegen ratsam, sich möglichst bald nach dem Erbfall kompetenten Rat zu holen.

Filed Under: Erbrecht

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