Wie ist das eigentlich? Darf ein Fußgänger eine Parklücke freihalten? Die Antwort ist: nein!
Jeder Autofahrer in Augsburg kennt vermutlich das Problem. Die vergebliche Suche nach einem Parkplatz. Wenn sich dann mal ein freier Parkplatz durch ein herausfahrendes Auto ergibt, wird einem der freie Parkplatz durch eine anderes Auto vor der Nase weggeschnappt. Manchmal ist es aber sogar so, dass sich Personen in die Parklücke stellen, um diese zu „reservieren“.
Dieses Verhalten ist verkehrswidrig. Es stellt einen Verstoß gegen die allgemeinen Verhaltenspflichten im Straßenverkehr dar (§ 1 Abs. 2 StVO) und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Doch was nützt das einem betroffenen Autofahrer in der konkreten Situation? Der Hinweis auf ein Bußgeld wird den Fußgänger in den meisten Fällen nicht sonderlich beeindrucken. Autofahrer dürfen sich deshalb selbst helfen und ganz vorsichtig den Fußgänger zurückdrängen. Allerdings darf der Fußgänger hierbei nicht gefährdet werden. In einer Entscheidung aus dem Jahre 1997 führt das OLG Naumburg hierzu aus:
Gegenüber der berechtigterweise nach § 12 Abs. 5 StVO in die Parklücke einfahrenden Angeklagten stellt das dreiste und verkehrsfremde Verhalten der Zeugin eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2 StVO dar. In einem solchen Fall ist die Erzwingung eines Parkplatzes nicht sozial verwerflich i.S. von § 240 Abs. 2 StGB, wenn das Hineinfahren in die Parklücke in maßvoller Weise geschieht und die dort stehende Person keiner erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist.
Gleichwohl kann ich als Fachanwalt für Strafrecht einem betroffenen Autofahrer nicht empfehlen, es auf eine solche Situation ankommen zu lassen. Die Gefahr, dass man letztendlich doch auf der Anklagebank sitzt, ist einfach viel zu groß.
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