Rufnummern in Strafsachen
  • Werner Ruisinger +49 (0) 163 91 00 000
  • Petra Dittmer +49 (0) 160 111 8888
  • Helmut Linck +49 (0) 173 811 1191
+49 (0) 821 / 44 831 - 3
  • Ruisinger Steiner Remmele
  • Über uns
  • Leistungen
  • Team
  • Philosophie
  • Kontakt
  • Downloads und Formulare
  • Blog

12. November 2016 von Werner Ruisinger Leave a Comment

Dürfen Fußgänger eine Parklücke freihalten?

parking-825371_1920

Wie ist das eigentlich? Darf ein Fußgänger eine Parklücke freihalten? Die Antwort ist: nein!

Jeder Autofahrer in Augsburg kennt vermutlich das Problem. Die vergebliche Suche nach einem Parkplatz. Wenn sich dann mal ein freier Parkplatz durch ein herausfahrendes Auto ergibt, wird einem der freie Parkplatz durch eine anderes Auto vor der Nase weggeschnappt. Manchmal ist es aber sogar so, dass sich Personen in die Parklücke stellen, um diese zu „reservieren“.

Dieses Verhalten ist verkehrswidrig. Es stellt einen Verstoß gegen die allgemeinen Verhaltenspflichten im Straßenverkehr dar (§ 1 Abs. 2 StVO) und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Doch was nützt das einem betroffenen Autofahrer in der konkreten Situation? Der Hinweis auf ein Bußgeld wird den Fußgänger in den meisten Fällen nicht sonderlich beeindrucken. Autofahrer dürfen sich deshalb selbst helfen und ganz vorsichtig den Fußgänger zurückdrängen. Allerdings darf der Fußgänger hierbei nicht gefährdet werden. In einer Entscheidung aus dem Jahre 1997 führt das OLG Naumburg hierzu aus:

Gegenüber der berechtigterweise nach § 12 Abs. 5 StVO in die Parklücke einfahrenden Angeklagten stellt das dreiste und verkehrsfremde Verhalten der Zeugin eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2 StVO dar. In einem solchen Fall ist die Erzwingung eines Parkplatzes nicht sozial verwerflich i.S. von § 240 Abs. 2 StGB, wenn das Hineinfahren in die Parklücke in maßvoller Weise geschieht und die dort stehende Person keiner erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist.

Gleichwohl kann ich als Fachanwalt für Strafrecht einem betroffenen Autofahrer nicht empfehlen, es auf eine solche Situation ankommen zu lassen. Die Gefahr, dass man letztendlich doch auf der Anklagebank sitzt, ist einfach viel zu groß.

Filed Under: Strafrecht

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Rubriken im Blog

  • Allgemein
  • Arbeitsrecht
  • Erbrecht
  • Familienrecht
  • Mietrecht
  • Sozialrecht
  • Strafrecht
  • Verkehrsrecht
  • Verwaltungsrecht
  • Zivilrecht

Besser vorher informiert

Mit unseren Blogartikeln möchten wir Sie informieren. Wir möchten Sie sattelfest machen für etwaige rechtliche Probleme, die fast jedem Menschen im Laufe seines Lebens widerfahren. Unsere Artikel greifen daher die wichtigsten rechtlichen Themen auf und bieten Ihnen bereits vor der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes eine erste Hilfestellung.

Telefon & Fax

  • +49 (0) 821 / 44 831 - 3
  • +49 (0) 821 / 44 831 - 40

    E-Mail

    Senden Sie uns eine E-Mail mit Ihrer Frage oder Ihrem Terminwunsch an info@ruisingersteiner.de. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.

    Kanzleidatei

    Verwenden Sie unser hauseigenes Portal Kanzleidatei, um uns Dokumente und andere Dateien ganz leicht zukommen zu lassen.

    Copyright © 2023 Ruisinger • Steiner • Remmele. Alle Rechte vorbehalten.

    Kontakt • Datenschutz • Impressum

    Made by Gladspring