Im Moment ist ein Thema in der Tagespresse die Wirksamkeit von Eheschließungen aus dem Ausland. Konkret steht die Frage im Fokus, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen Eheschließungen von Minderjährigen im Ausland anerkannt werden können bzw. müssen. Dabei stellt sich die Frage:
Sind Eheschließungen von Minderjährigen in Deutschland überhaupt zulässig und wenn ja unter welchen Voraussetzungen?
Das BGB regelt in § 1303 dass nur Volljährige eine Ehe schließen sollen. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, kann das Familiengericht aber auf Antrag von dieser Vorschrift befreien. Geschieht dies, ist die Eheschließung möglich. Die Entscheidung trifft das Familiengericht nach Anhörung des Minderjährigen und seines gesetzlichen Vertreters. Maßstab für die Entscheidung ist die Frage ob die Eheschließung dem Wohle des Minderjährigen entspricht. Ist dies der Fall, kann die Eheschließung erfolgen, auch wenn der gesetzliche Vertreter nicht einverstanden sein sollte.
Minderjährige unter 16. Jahren können nach deutschem Recht überhaut nicht heiraten.
Eheschließungen von Ausländern im Ausland können in Deutschland grundsätzlich anerkannt werden, wenn die Wirksamkeitsvoraussetzungen dieses Landes für die Eheschließung erfüllt sind. Problematisch ist dies, wenn es sich um Ehen handelt, die in Deutschland auf keinen Fall geschlossen werden dürften. Dies ist zum einen der Fall bei Ehen von Minderjährigen unter 16. Jahren und zum anderen bei Mehrfachehen. Die Mehrfachehe ist in Deutschland sogar verboten und strafbar. Eine Zweitehe kann in Deutschland daher nicht anerkannt werden. Bei den Fragen des Erbrechts, des Unterhaltsrechtes und beispielsweise der Witwenrente, berücksichtigen die Deutschen Behören diese Verbindungen aber teilweise.
Keine klare Regelung gibt es bisher für die Frage ob die sogenannten Kinderehen als wirksame Eheschließung anerkannt werden können und wenn ja unter welchen Voraussetzungen.
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