Der Kläger absolvierte seit dem 01.01.2014 bei der Beklagten eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker. In dem Berufsausbildungsvertrag war eine Probezeit von vier Monaten vereinbart. Zudem enthielt der Vertrag in § 2 Nr. 1 Regelung, die wie folgt lautete:
„Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.“
In der Folgezeit war der Kläger sieben Wochen wegen Krankheit arbeitsunfähig und fehlte im April aufgrund einer Sportverletzung.
Nachdem der Betriebsrat der Kündigung zustimmte, kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis fristlos mit Schreiben vom 6. Mai 2014. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Er war der Auffassung, die Kündigung sei nicht mehr innerhalb der viermonatigen Probezeit erklärt worden und somit unwirksam. Zudem sei die in § 1 Nr. 2 des Berufsausbildungsvertrages enthaltene Verlängerung der Probezeit gemäß § 25 BBiG nichtig. Denn gemäß § 25 BBiG ist eine Vereinbarung, die zuungunsten des Auszubildenden von den gesetzlichen Regelungen der Probezeit in § 20 BBiG abweicht, nicht erlaubt. in § 1 Nr. 2 der „weiteren Vertragsbestimmungen“ des Berufsausbildungsvertrags formularmäßig vorgesehene Verlängerung der Probezeit weiche nach Auffassung des Klägers zuungunsten des Auszubildenden von den gesetzlichen Regelungen der Probezeit in § 20 BBiG, die vorsieht, dass die Probezeit vier Monate betragen darf, ab und benachteilige ihn damit unangemessen.
Das BAG sah jedoch in der von der Beklagten formularmäßigen Verlängerung der Probezeit keine Abweichung von der gesetzlichen Regelung des § 20 BBiG und auch keine unangemessen Benachteiligung zuungunsten des Auszubildenden. Das Gericht war vielmehr der Auffassung. Diese Verlängerungsmöglichkeit und damit auch erleichterten Kündigungsmöglichkeit während der Probezeit sei für den für den Ausbildenden als vorteilhaft, da er ohne Verlängerung der Probezeit häufig keine „zweite Chance“ bekommen würde.
Zudem sei die Probezeit dafür da, festzustellen, ob dem Auszubildenden der Ausbildungsberuf tatsächlich liegt und er sich in den Betrieb eingliedern kann.
Diese Prüfung ist bei einer tatsächlichen Unterbrechung der Ausbildung, wie vorliegend aufgrund einer Erkrankung des Auszubildenden, nicht möglich.
Die Verlängerung aufgrund eines Fehlens von mehr als 1/3 der Ausbildungszeit war daher im Interesse sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers, da mit wird der Sinn und Zweck der Probezeit erfüllt.
Die Kündigung erfolgte daher fristgerecht im Zeitraum der verlängerten Probezeit und war daher Rechtmäßig.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2016, 6 AZR 396/15
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