Wer nach dem Tod Erbe wird, richtet sich zunächst nach der Antwort auf die Frage, ob man ein Testament gemacht, einen Erbvertrag geschlossen oder nichts veranlasst hat.
Falls man keine Regelung getroffen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Der Erbfall findet also statt, ohne dass es irgendeiner gesonderten Übertragung bedarf. Mit dem Tod des Erblasser geht auch sein gesamtes Vermögen auf den oder die Erben über. Alles, was der Erblasser hatte fällt an den Erben. Hierunter sind nicht nur die wertmäßig positiven Dinge zu verstehen sondern auch die Schulden.
Hat der Erblasser zu Lebzeiten ein Testament verfasst oder einen Erbvertrag geschlossen, so spricht man von der gewillkürten Erbfolge. Die gewillkürte Erbfolge hat vor der gesetzlichen Erbfolge immer Vorrang. Das deutsche Erbrecht gewährt dem Erblasser die Möglichkeit, über seine Erbfolge nach dem Tod durch letztwillige Verfügung frei zu entscheiden. Es herrscht Testierfreiheit, es kann eine beliebige Person als Erbe benannt werden. Begrenzt ist diese Freiheit aber durch das Pflichtteilsrecht. Dieses Pflichtteilsrecht schützt alle sehr nahen Verwandten davor, gar nichts zu erhalten. Weiter gibt es den erbrechtlichen Formen- und Typenzwang, welche eine bestimmte Form einer letztwilligen Verfügung vorschreibt.
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