Rufnummern in Strafsachen
  • Werner Ruisinger +49 (0) 163 91 00 000
  • Petra Dittmer +49 (0) 160 111 8888
  • Helmut Linck +49 (0) 173 811 1191
+49 (0) 821 / 44 831 - 3
  • Ruisinger Steiner Remmele
  • Über uns
  • Leistungen
  • Team
  • Philosophie
  • Kontakt
  • Downloads und Formulare
  • Blog

16. September 2016 von Dr. Corinna Remmele Leave a Comment

Wer ist der Vater? – Scheinvater

children boys playing with abacusDiese Frage ist oftmals nicht so leicht zu beantworten. Ist eine Frau verheiratet wird ihr Ehemann mit der Geburt ihres Kindes automatisch der rechtliche Vater des Kindes. Vollkommen unabhängig davon, ob er dies biologisch ist oder sein kann. Auch wenn beispielsweise eindeutig klar ist, dass die Eheleute sich bereits zwei Jahre lang nicht mehr begegnet sind, wird der Ehemann mit der Geburt automatisch der rechtliche Vater des Kindes. An dieser rechtlichen Position kann nur ein Gerichtsverfahren etwas ändern. Dies gilt auch, wenn die Mutter, der biologische und der rechtliche Vater sich einig sind. Der biologische Papa kann seine Vaterschaft in diesen Fällen erst anerkennen, wenn eine gerichtliche Vaterschaftsanfechtung erfolgreich durchgeführt wurde. Vorher hat er keine Rechte und auch keine Pflichten.

Besondere Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der rechtliche Vater irrtümlich davon ausgeht, dass er auch der biologische Erzeuger ist. In diesen Fällen hat sich der vermeintliche Vater oftmals seit Jahren als Papa gefühlt und sich dem Kind gegenüber auch wie ein solcher verhalten. Stellt sich dann heraus, dass tatsächlich ein anderer Mann der biologische Erzeuger ist, stellen sich nicht nur menschliche, sondern auch rechtliche Probleme.

Der sogenannte Scheinvater hat in diesen Fällen mit unter Jahre lang auch finanziell für das Kind gesorgt. Die rückwirkenden Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den leiblichen Vater gehen deswegen auf den Scheinvater über. Er kann sie gegen den biologischen Vater geltend machen. Dies setzt aber voraus, dass der Scheinvater überhaupt weiß, wer der biologische Erzeuger ist. Einen ausdrücklich im Gesetz geregelten Anspruch auf eine entsprechende Auskunft gegen die Mutter gibt es bisher nicht. Die Gerichte haben dieses Problem bisher mit dem Verweise auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) gelöst. Der Gesetzgeber beabsichtigt nun einen ausdrücklichen Auskunftsanspruch in das Gesetz mit aufzunehmen. Auch dieses Gesetz wird aber nichts daran ändern, dass der Scheinvater am Ende seiner Möglichkeiten ist, wenn die Mutter den Namen des Erzeugers nicht kennt oder dies zumindest standhaft behauptet.

 

Filed Under: Allgemein

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Rubriken im Blog

  • Allgemein
  • Arbeitsrecht
  • Erbrecht
  • Familienrecht
  • Mietrecht
  • Sozialrecht
  • Strafrecht
  • Verkehrsrecht
  • Verwaltungsrecht
  • Zivilrecht

Besser vorher informiert

Mit unseren Blogartikeln möchten wir Sie informieren. Wir möchten Sie sattelfest machen für etwaige rechtliche Probleme, die fast jedem Menschen im Laufe seines Lebens widerfahren. Unsere Artikel greifen daher die wichtigsten rechtlichen Themen auf und bieten Ihnen bereits vor der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes eine erste Hilfestellung.

Telefon & Fax

  • +49 (0) 821 / 44 831 - 3
  • +49 (0) 821 / 44 831 - 40

    E-Mail

    Senden Sie uns eine E-Mail mit Ihrer Frage oder Ihrem Terminwunsch an info@ruisingersteiner.de. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.

    Kanzleidatei

    Verwenden Sie unser hauseigenes Portal Kanzleidatei, um uns Dokumente und andere Dateien ganz leicht zukommen zu lassen.

    Copyright © 2023 Ruisinger • Steiner • Remmele. Alle Rechte vorbehalten.

    Kontakt • Datenschutz • Impressum

    Made by Gladspring