Zum 01.September hat für zahlreiche Auszubildende die Berufsausbildung begonnen. Viele Auszubildende, aber auch einige der Lehrherren gehen davon aus, dass die Berufsausbildung einem normalen Arbeitsverhältnis entspricht. Dies trifft jedoch nicht zu. Innerhalb der Berufsausbildung sind zahlreiche Besonderheiten zu beachten.
Der wichtigste Unterschied besteht bereits darin, dass im Zentrum der Berufsausbildung nicht die Erbringung der Arbeit, sondern die Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten steht. Dem Auszubildenden sind daher lediglich Tätigkeiten zu übertragen, die im Zusammenhang mit dem Ziel der Berufsausbildung stehen.
Zu beachten ist zunächst, dass das Ausbildungsverhältnis stets befristet ist. Es endet gem. § 21 BBiG mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. In der Regel somit mit dem Bestehen der Abschlussprüfung und der Bekanntgabe des Ergebnisses. Werden die Auszubildenden darüber hinaus beschäftigt, so entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 24 BBiG).
Nach § 20 BBiG beginnt die Ausbildung mit der Probezeit, welche mindestens einen Monat und höchstens vier Monate beträgt. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Eine Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist dagegen nur unter den engen Voraussetzungen des § 22 BBiG möglich. Für den Lehrherren ist sodann lediglich die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Wobei strenge formale Anforderungen an eine solchen Kündigung bestehen. Auch ist gem.§ 111 Abs. 2 ArbGG, soweit ein solcher Ausschuss eingerichtet ist, vor der Erhebung einer Kündigungsschutzklage ein Schlichtungsausschuss anzurufen.
Wie Sie sehen, sind innerhalb eines Ausbildungsverhältnisses diverse Besonderheiten zu beachten. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.
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