Eine Assessorin, die während ihres Referendariats zwei Staatsanwälte beleidigt hatte, wird nicht zur Anwaltschaft zugelassen. Auch vor dem BGH hatte ihre Klage keinen Erfolg.
Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde einer Assessorin mit jetzt bekannt gewordenem Beschluss abgelehnt (Beschl. v. 27.06.2016, Az. AnwZ (Brfg) 10/16). Zuvor hatte der Anwaltsgerichtshof (AGH) NRW geurteilt, die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer (RAK) Köln, die Frau nicht zur Anwaltschaft zuzulassen, sei rechtmäßig. Die RAK hatte ihre Entscheidung mit Beleidigungen begründet, die die Frau während ihres Referendariats gegenüber ihrem Ausbilder und einer Oberstaatsanwältin geäußert hatte.
Die ehemalige Referendarin hatte ihren Ausbilder, ausgerechnet auch noch einen Staatsanwalt, wie folgt beleidigt: „…provinzielle[n] Staatsanwalt, der nie aus dem Kaff rausgekommen ist, in dem er versauert“ und, er hätte sie aus Neid „am liebsten […] vergast“. Als dann auch noch das Verfahren über den Strafantrag des ausbildenden Staatsanwalts nicht wie von der Assessorin gewünscht eingestellt wurde, setzte sie noch einen drauf und stellte die Eignung der zuständigen Oberstaatsanwältin in Frage und empfahl dieser, „doch einmal eine Grundstudiumsvorlesung“ zu besuchen.
Es gehört natürlich schon eine außergewöhnliche Dreistigkeit dazu, sich ausgerechnet gegenüber Staatsanwälten so zu verhalten.
Der Anwaltsgerichtshof kam zu dem Schluss, dass die Assessorin nach Abwägung aller Umstände aufgrund ihrer Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar sei.
Die Assessorin wurde darüber hinaus vom Strafgericht wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt.
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