Jeder Strafverteidiger kennt diese Fragen bei der Mandatsaufnahme, die in etwa so lauten:
„Bekomme ich für die Verteidigung Prozesskostenhilfe?“
„Die Pflichtverteidigung ist doch kostenlos, oder?“
Ich muss leider beide Fragen mit einem klaren „Nein!“ beantworten. In Strafsachen gibt es grundsätzlich keine „Prozesskostenhilfe“. Über die Prozesskostenhilfe, welche früher auch „Armenrecht“ genannt wurde, kann gem. §§ 114 ff. ZPO einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Prozesskostenhilfe kommt hauptsächlich in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten in Betracht, wenn eine Verfahrenspartei nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten und die ggf. erforderlichen eigenen Anwaltskosten für den Prozess aufzubringen. Dies gilt nicht für das Strafverfahren. Im Strafverfahren tritt der Staat gegenüber dem Bürger auf. Erst wenn -so der Gesetzgeber- eine Verteidigung „notwendig“ ist, ordnet das Gericht auf Antrag des Beschuldigten bzw. Angeklagten einen Pflichtverteidiger bei. Im Falle der Verurteilung sind die vom Staat aufgewandten Kosten für den Pflichtverteidiger im Rahmen der Gerichtskosten vom Verurteilten zu erstatten. Etwas anderes gilt nur für den Fall des Freispruchs. Hier zahlt die Staatskasse den Pflichtverteidiger.
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