Im Biergarten oder am See die langen lauen Sommerabende genießen und zur Erfrichung ein oder zwei kühle Bier. Gerade in den Sommermonaten ist es durchaus verlockend bis in die Nacht hinein mit Freunden zusammen die Zeit zu verbringen. Dies rächt sich jedoch sehr häufig in der Früh, wenn der Wecker klingelt. Verführerisch ist es dann im Bett liegen zu bleiben und „blau zu machen“. Schnell einen „gelben Schein“ vom Arzt besorgen und beim Arbeitgeber krank melden und sodann einen freien Tag verleben.
Auch wenn das Krankfeiern bei einigen Arbeitnehmern als Lappalie angesehen wird, kann dies schwerwiegende arbeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mit Urteil vom 26.8.1993 (Az.: 2 AZR 154/93) entschieden, dass es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, wenn der Arbeitnehmer eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht und sich Entgeltfortzahlung gewähren lässt. Eine solche Pflichtverletzung rechtfertigt gewöhnlich eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Auch nur der bloße Verdacht einer solchen Täuschung kann im Einzelfall zu einer sogenannten außerordentliche Verdachtskündigung berechtigen.
Beim „Blaumachen“ droht somit der Verlust des Arbeitsplatzes.
Dem Arbeitnehmer muss in einer solchen Situation klar sein, dass ihm auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn es sich nur um einen Einzelfall handlt (vgl. Pressemitteilung – Hess. LAG, Urteil vom 1. April 2009 – 6 Sa 1593/08). Darüberhinaus kommt auch die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Betrugs in Betracht, da der Arbeitnehmer durch die vorgetäuschte Erkrankung unberechtigt eine Entgeltfortzahlung erhält. Auch wenn der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein hohen Beweiswert zukommt, und es damit für den Arbeitgeber schwierig ist, die Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitbescheinigung zu erschüttern, sollten Arbeitnehmer daher keinesfall leichtfertigt ohne wirklichen Grund der Arbeit verbleiben und stattdessen die Sonne genießen.
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