Mit einem Smartphone ist es ein leichtes jederzeit heimliche Tonaufnahmen anzufertigen. Es gibt kostenlose Apps mit deren Hilfe einfach und in relativ guter Qualität auch heimliche Tonaufnahmen angefertigt werden können.
Aber Vorsicht: Nichtöffentlich gesprochene Worte dürfen nur mit Zustimmung des Gesprächspartners aufgezeichnet werden. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 03.02.2016 entschieden, dass die heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs durch den Arbeitnehmer, das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer so nachhaltig zerstören kann, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist.
Die Arbeitnehmerin hatte in einem für sie überraschend angesetzten Personalgespräch mit ihrem Smartphone eine heimliche Tonaufnahme des Gesprächs angefertigt. Das Gespräch war offenbar recht hitzig und nach einer Unterbrechung entschied die Arbeitnehmerin sich dazu das restliche Gespräch durch eine heimliche Tonaufnahme zu dokumentieren. Als es kurz darauf zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses kam, fertigte die Arbeitnehmerin ein Wortprotokoll des Gesprächs an, um vor dem Arbeitsgericht zu dokumentieren, wie der Arbeitgeber mit ihr umgegangen ist.
Der Arbeitgeber kündigte auf Grund der heimlich angefertigten Tonaufnahme nochmals. Das Landesarbeitsgericht hielt die zweite Kündigung für gerechtfertigt, weil das Vertrauensverhältnis unrettbar zerstört sei. Zum einen seien heimliche Tonaufnahmen vor Gericht ohnehin nicht verwertbar und zum anderen hätte die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber auch fragen können, ob er mit der Tonaufnahme einverstanden ist. Außerdem hätte sie die Möglichkeit gehabt das Gespräch zu verweigern oder ein Betriebsratsmitglied als Zeugen hinzuzuziehen. Das Landesarbeitsgericht kam daher zu dem Schluss, dass das Verhalten der Arbeitnehmerin nicht gerechtfertigt war und das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber so nachhaltig zerstört habe, dass dieser ihr kündigen durfte.
Zu allem Überfluss hat der Arbeitgeber auch noch eine Strafanzeige gegen die ehemalige Mitarbeiterin erstattet. Nach § 201 StGB macht sich nämlich strafbar wer eine heimliche Tonaufnahme eines nichtöffentlichen Gespräches anfertigt. Der Arbeitnehmerin droht für ihre heimliche Tonaufnahme eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren.
Fazit: Heimliche Tonaufnahmen haben keinen Beweiswert, können aber jede Menge Ärger bringen.
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