Die Klägerin war bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages beschäftigt. Dieser sah neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge, sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vor. Im Betrieb der Beklagten existiert eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen. Die Vereinbarung sah vor, dass das Urlaubs und Weihnachtsgeld nicht in einer Summe, sondern monatlich zu je 1/12 neben dem aktuellen Bruttogehalt der Klägerin in Höhe von EUR 1.391,36 ausbezahlt werden soll. Das Bruttomonatsgehalt der Klägerin hätte daher in Summe EUR 1.507,30 betragen.
Die Klägerin war der Auffassung, das Monatsgehalt müsse – ungeachtet der Jahressonderzahlungen – auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohnes in Höhe von EUR 8,50 brutto pro Stunde bezahlt werden. Gleiches gilt für die Zuschläge für mehr, Nacht, Sonne und Feiertagsarbeit, die ebenfalls auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohnes zu zahlen seien. Eine Anrechnung dieser Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn sei unzulässig.
Erfolg hatte die Klägerin mit Ihrer Berufung lediglich hinsichtlich der Geltendmachung des Nachtarbeitszuschlages von EUR 0,80 brutto. Diese wurden ihr durch das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg zugesprochen. Im Übrigen wies das Gericht die Berufung der Klägerin zurück. Die gegen dieses Urteil eingelegt Revision der Klägerin blieb erfolglos. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass Sonderzahlungen wie Urlaubs und Weihnachtsgeld, sowie erhöhte Lohnzuschläge, dazu verwendet werden können, diese auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber sich über das ganze Jahr verteilt und vorbehaltslos und unwiderruflich monatlich zahlt.
Dies war, was die Klägerin betraf, der Fall. Sie erhielt mit ihrem Bruttogehalt und der Sonderzahlungen insgesamt EUR 1.507,30 brutto.
Somit konnte die Beklagte dadurch, dass sie die Jahressonderzahlungen in jedem Kalendermonat zu 1/12 leistete, den nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessenen Mindestlohnanspruch der Klägerin in dem eingeklagten Zeitraum erfüllen.
Quelle: BAG Urteil vom 25.5.2016 (5 AZR 135/16), Redaktion beck-aktuell -becklink2003386
Schreiben Sie einen Kommentar