Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob einem Auszubildenden wegen des bloßen Verdachts einer Straftat gekündigt werden kann (Verdachtskündigung) .
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger war bei Beklagten seit dem 1. August 2010 im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses beschäftigt. Er absolvierte eine Ausbildung zum Bankkaufmann. Am 20. Juni 2011 zählte er das sich in den Nachttresor-Kassetten einer Filiale befindliche Geld. Später wurde ein Kassenfehlbestand von 500,00 Euro festgestellt. Daraufhin konfrontierte ihn die beklagte Bank im Rahmen eines Personalgespräches mit dem Sachverhalt, nannte jedoch keinen genauen Betrag. Der Kläger äußerte trotzdem von sich aus die Höhe dieses Fehlbetrags von 500,00 Euro. Dies wurde ihm zum Verhängnis. Die Beklagte nahem dies zum Anlass, das Berufsausbildungsverhältnis wegen des durch die Offenbarung von Täterwissen begründeten Verdachts der Entwendung des Fehlbetrags zu kündigen.
Der Kläger hielt die Kündigung für unwirksam und erhob Kündigungsschutzklage. Er war unter anderem der Auffassung, ein Berufsausbildungsverhältnis könne nicht durch eine Verdachtskündigung beendet werden. Auch fehle es unter anderem an seiner ordnungsgemäßen Anhörung, denn ihm sei vor dem fraglichen Gespräch nicht mitgeteilt worden, dass er mit einer Kassendifferenz konfrontiert werden solle. Ebenso sei er auf die Möglichkeit der Einschaltung einer Vertrauensperson nicht hingewiesen worden. Zudem habe die Beklagte Pflichten aus dem Bundesdatenschutzgesetz verletzt.Nachdem die Klage in den Vorinstanzen abgewiesen wurde entscheid auch das Bundesarbeitsgerichts zu Ungunsten des Klägers.
Die Richter urteilen, dass die Verdachtskündigung das Ausbildungsverhältnis beendet hat. Sie sind der Auffassung, es bedurfte weder einer vorherigen Bekanntgabe des Gesprächsthemas noch eines Hinweises bzgl. der möglichen Kontaktierung einer Vertrauensperson. Auch Datenschutzrecht stand der Beweiserhebung und -verwertung nicht entgegen.
Damit erging erstmals eine höchstricherliche Entscheidung , darüber, dass auch ein Berufsausbildungsverhältnis aufgrund des dringenden Verdachts einer strafbaren Handlung gekündigt werden kann.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 6/15; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Februar 2015 – 6 AZR 845/13 –
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