Zum 1. Januar 2015 wurde im Rahmen des Kindesunterhalts der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern um 80,- € auf 1.080,- € erhöht. Gerade diejenigen, die bisher an der Grenze zur Leistungsunfähigkeit waren, sollten daher überprüfen, ob ihre Verpflichtung zum Kindesunterhalt mit diesem Selbstbehalt noch zu vereinbaren ist, oder eine Abänderung nötig wird.
Beachtet werden muss aber, dass ein Unterhaltstitel – wie beispielsweise die Jugendamtsurkunde – solange in Kraft bleibt, bis entweder der Berechtigte darauf verzichtet, oder aber eine Abänderung durchgeführt wird. Alleine die Mitteilung an den Berechtigten, man sei bezüglich des Kindesunterhalts nicht mehr leistungsfähig ist nicht ausreichend und hindert den Berechtigten auch nicht daran, weiterhin aus dem Titel den Kindesunterhalt zu vollstrecken. Die Zahlung eigenmächtig zu reduzieren ist daher nicht ratsam.
Im Zweifelsfall ist es immer zu empfehlen, sich vom Anwalt beraten und ausrechnen zu lassen, ob der titulierte Kindesunterhalt noch in dieser Höhe geschuldet ist.
Beim Kindesunterhalt sollte auch auf keinen Fall vergessen werden, dass die Nichtbezahlung sogar strafbar sein kann, wenn die Verpflichtung zur Zahlung des Kindesunterhalts nach wie vor besteht und schuldhaft nicht erfüllt wird.
Keine Änderung fand zum Jahreswechsel bei den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle statt. Die Höhe des Kindesunterhaltes ist also grundsätzlich gleich geblieben.
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