Seit dem 01.01.2015 ist das neue Mindestlohngesetz in Kraft. Seitdem beträgt in Deutschland für alle Arbeitnehmer der gesetzliche Mindestlohn 8,50 Euro (bis auf wenige Ausnahmen). Dies bedeutet auch für Teilzeitbeschäftigte auch geringfügig Beschäftigte.
Vorsicht ist daher bei der Verwendung von Klauseln in Arbeitsverträgen geboten, die eine vereinbarte Nichtzahlung oder Pauschalierung von Überstunden vorsehen. Diese sind nur dann wirksam, wenn vereinbarte Vergütung dem gesetzlichen Mindestlohn je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde entspricht, andernfalls liegt ein Verstoß gegen das MiLoG vor.
Durch das MiLoG ist zudem die Haftung des Arbeitgebers ausgeweitet worden, wenn er einen Subunternehmer beauftragt. Zahlt dieser den gesetzlichen Mindestlohn nicht, so ist der Arbeitgeber mit in der Pflicht. Für diesen Fall sollten in den Verträgen mit dem Subunternehmer entsprechende Regelungen vorgesehen werden.
Darüber hinaus treffen den Arbeitgeber umfangreiche Aufzeichnungspflichten, wenn er unter anderem Minijobber oder Arbeitnehmer der in den in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen beschäftigten. Er muss Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentieren, vgl. § 17 MiLoG. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
Arbeitgeber kann daher nur empfohlen werden, sich ausführlich über die Anforderungen, die des Mindestlohngesetz an sie stellt, beraten zu lassen.
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