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8. Oktober 2014 von Sandra Desche Leave a Comment

Und immer wieder „Gewerbeauskunftzentrale“

Nachdem bereits mehrer Gerichte die Geschäftspraxis der sogenannten Gewerbeauskunftzentrale kritisiert haben, hat nunmehr auch das LG Bochum entschieden, dass dem Gewerbetreibenden bei einer unerwünschten Veröffentlichung der Kontaktdaten seines Gewerbebetriebs auf einer Internet-Seite sowie der Übersendung von Rechnungs- und Mahnschreiben ein Unterlassungsanspruch zusteht.

In dem vom LG Bochum entschiedenen Fall ist es auch diesem Kleinunternehmer wie so vielen so ergangen, dass er das ihm zugesendete Formular zu „Korrektur“ eines angeblich existierenden Eintrags über das Unternehmen im Internet ausgefüllte und an die Gewerbeauskunftzentrale zurückfaxte. Nachdem der Unternehmer seinen Irrtum bemerkte und den Vertrag kündigte, rieselte es trotzdem Rechnungen und Mahnungen seitens der Gewerbeauskunftzentrale und die Daten des Unternehmens waren auf der Internetseite der Gewerbeauskunftzentrale zu finden.

Der  daraufhin vom Anwalt des Unternehmers erfolgte Aufforderung, die Daten zu löschen und nicht weiter zu verwenden, kam die Gewerbeauskunftzentrale nicht nach.

Das LG Bochum entschied, dass auf die Klage des Unternehmers hin, dass diesem sehr wohl ein Unterlassungsanspruch zustehe und verurteilte die Gewerbeauskunftzentrale entsprechend zur Unterlassung. Den Streitwert für die Berechnung der Anwalts- und Gerichtsgebühren wurden auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

 

Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 8.11.2013 – I-9 W 66/13

 

 

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