Leistungen von Handwerkern können schnell ein kleines Vermögen kosten. Da kommt das „Angebot“ des Handwerkers, die Arbeiten ohne Rechnung zu erledigen, häufig gelegen um ein wenig an den Kosten zu sparen. Wie bereits unserem Beitrag vom 04.09.2013 zu entnehmen ist, ist dies jedoch keinesfalls zu empfehlen. Mit Urteil vom 01.08.13 (AZ. VII ZR 6/13) hatte der BGH bereits entschieden, dass dem Auftraggeber im Falle der vereinbarten Schwarzarbeit ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zusteht.
Nunmehr hat der BGH mit Urteil vom 10. April 2014 (VII ZR 241/13) beschlossen, dass auch der Auftragnehmer, also der Handwerker, keinen Anspruch auf Werklohn hat. Dies auch dann nicht, wenn nur ein Teil der Vergütung ohne Rechnung erbracht werden sollte. In dem entschiedenen Fall, hatten die Parteien die Ausführung von Elektroinstallationen zu einem Rechnungsbetrag in Höhe von 13.800,00 € einschließlich Umsatzsteuer sowie einer weiteren Zahlung in Höhe von 5.000,00 € in bar und ohne Rechnung vereinbart. Der Auftrag wurde ordnungsgemäß erbracht. Dennoch zahlte der Auftraggeber lediglich einen Teilbetrag. Der BGH sieht den gesamten Werkvertrag und damit nicht lediglich die Vereinbarung über die Barzahlung in Höhe von 5.000,00 € als nichtig an. Der gesamte Vertrag ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig mit der Folge, dass der Handwerker keinerlei Anspruch auf Zahlung des Werklohnes hat. Gem. § 817 S. 2 BGB besteht auch kein Anspruch nach Bereicherungsrecht. Der Handwerker geht damit leer aus.
Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 62/14
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