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13. Juni 2014 von Petra Dittmer Leave a Comment

Das „neue“ Widerrufsrecht- Was ist zu beachten?

Grunge Stempel rot WIDERRUFDer Einkauf über das Internet wird immer beliebter. Doch insbesondere Kleidungsstücke werden häufig in Massen und verschiedenen Größen bestellt und nach der Anprobe wieder zurück gesandt. Bisher war dies kein Problem. Bei sogenannten Fernabsatzgeschäften, also bei Verträgen, die ausschließlich über sog. Fernkommunikationsmittel, wie das Telefon und das Internet, zustande kommen, steht dem Verbraucher ein sogenanntes Widerrufsrecht zu. Dies bedeutet, der Verbraucher kann sich innerhalb einer bestimmten Frist, i.d.R. innerhalb von zwei Wochen, ohne Angaben von Gründen von dem geschlossenen Kaufvertrag wieder lösen.

Zum heutigen Tag ist nun das „neue“ Widerrufsrecht in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen für Sie in Kürze zusammengefasst:

  • Eine der wichtigsten Änderungen ist, dass der Widerruf nun ausdrücklich erklärt werden muss. Nach altem Recht hatte der Verbraucher die Wahl. Er konnte den Widerruf ausdrücklich erklären, oder einfach die erhaltene Ware an das Unternehmen zurücksenden. Anerkannt war auch, dass der Verbraucher die Annahme der Ware schlicht verweigerte. Dies ist nun nicht mehr möglich. Alleine die Ware an das Unternehmen zurück zu schicken oder auch die Annahme zu verweigern, reicht nicht mehr aus. Der Widerruf muss vielmehr ausdrücklich erklärt werden. Die Angabe von Gründen ist jedoch weiterhin nicht notwendig.
  • Auch die Form der Widerrufserklärung ändert sich. Bisher musste der Verbraucher den Widerrufsrecht in Textform, somit mittels per Brief, Fax oder auch mittels E-Mail erklären. Nach dem „neuen“ Widerrufsrecht kann die ausdrückliche Widerrufserklärung nun auch telefonisch erfolgen. Zu empfehlen ist dies freilich nicht, da die Beweisbarkeit eines solchen Anrufes in den meisten Fällen sehr schwierig ist.
  • Bisher galt die sog. 40-EURO-Regelung. Bei Waren deren Wert über 40,00 € lagen, zahlte der Verkäufer die Kosten der Rücksendung. Bei Waren, deren Wert unterhalb dieser Grenze lag, konnte die Zahlung vom Verbraucher gefordert werden.
  • Zukünftig entfällt diese Regelung. Die Kosten Rücksendung sind nun immer durch den Verbraucher zu tragen, soweit dieser zuvor hierüber informiert wurde. Der Unternehmer kann die Rücksendekosten jedoch weiterhin freiwillig übernehmen. Insbesondere die großen Unternehmen werden dies voraussichtlich tun.
  • Eine weitere wichtige Änderung ist auch, dass nun auch eine zweiwöchige Frist für die Rücksendung der Ware an den Unternehmer besteht. Sendet der Verbraucher die Ware nicht zurück, so steht dem Unternehmer ein Zurückbehaltungsrecht an dem Kaufpreis zu.

Filed Under: Zivilrecht

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