Der Generalbundesanwalt Harald Runge hat am Mittwoch bekanntgegeben, dass er wegen der NSA-Affäre ein Ermittlungsverfahren einleiten wird. Konkret geht es um das illegale Abhören des Handys von Bundeskanzlerin Angela Merkel. Wer illegal abhört, macht sich nach § 201 StGB strafbar. Die Vorschrift besagt folgendes:
§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Jeder weiß doch, dass bei dem Ermittlungsverfahren eh nichts rauskommt. Nie und nimmer kommt die Generalbundesanwaltschaft an die Personen heran, die konkret die Abhörmaßnahmen durchgeführt bzw. veranlasst haben. Insofern wäre es ehrlicher gewesen, das Ermittlungsverfahren nicht einzuleiten, auch wenn dies der zu Recht aufgebrachten Bevölkerung nur schwierig zu vermitteln gewesen wäre.
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