Der Bundesgerichtshof hat sich vorgestern in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen ein Sachmangel „unerheblich“ im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, so dass der Käufer vom Kaufvertrag nicht zurücktreten kann. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB lautet hierbei: „Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.“
Konkret ging es um eine Fehlfunktionen des akustischen Signals und das völlige Fehlen des optischen Signals der Einparkhilfe. Der Mangelbeseitigungsaufwand betrug gemäß eines Gutachtes 1.958,85 €, mithin 6,5 % des Kaufpreises.
Das Ausgangsgericht hatte die Schwelle der Erheblichkeit noch bei 10 % des Kaufpreises angesetzt.
Der BGH hat nun diese Schwelle als zu hoch erachtet. Der erkennende Senat geht davon aus, dass in der Regel die Schwelle bereits dann erreicht ist, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet. Es ist darüber hinaus zwar auch eine die Einzelfallumstände berücksichtigende Interessenabwägung vorzunehmen, allerdings kann die Entscheidung als wegweisend bezeichnet werden.
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