Solange eine Partnerschaft besteht, lassen die Partner sich gerne finanzielle Zuwendungen zukommen. Scheitert die Beziehung dann aber, treten nicht selten das Bedauern und der Wunsch nach Rückforderung ein. In einem jüngst vom BGH entschiedenen Fall, hatte ein Mann seiner Lebensgefährtin zur Absicherung im Fall seines Todes einen Sparbrief im Wert von 25.000,- € übertragen, bevor das Paar eine gemeinsame mehrmonatige Europareise antrat. Nach erfolgter Rückkehr kam es zur Trennung. Der Mann machte daraufhin die Rückforderung des Sparbriefes geltend. Die Frau bzw. deren Nachlasspfleger machte geltend es habe sich um eine Schenkung gehandelt und daher sei die Rückforderung nicht möglich.
Der BGH folge aber der Argumentation des Mannes wonach es sich um eine unbenannte Zuwendung und nicht um eine Schenkung gehandelt hat. Der Zweck sei gewesen zu nichteheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen, zu erhalten und auszugestalten. Nachdem die Geschäftsgrundlage der unbenannten Zuwendung die bestehende Beziehung war, hat der BGH den Rückforderungsanspruch nach der Trennung bejaht.
BGH, Urteil vom 06.05.2014 – X ZR 135/11
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