Der Eigentümer einer Immobilie, der die Immobilie vermietet hat, kann das bestehende Mietverhältnis bekanntlich nicht ohne Weiteres kündigen. Nach § 573 BGB kann eine Kündigung erklärt werden, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Kündigung hat. Ein solches berechtigtes Interesse liegt unter anderem vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushaltes benötigt. In diesem Fall spricht man von einer sogenannten Eigenbedarfskündigung. Hierbei stellt sich die Frage, wann „benötigt“ der Vermieter das Mietobjekt für sich oder seine Familienangehörigen? In einem durch das Amtsgericht Köpenik (Urteil vom 17.09.13, AZ. 14 C 16/13) entschiedenen Fall, hatte der Vermieter ein seit 1986 bestehendes Mietverhältnis zum 28.02.13 gekündigt und angegeben, dass die 102 m² große Mietwohnung mit Gartenzugang für seine 17-jährige Tochter benötigt wird. Diese beende die Schule und wolle sodann in die streitgegenständliche Mietwohnung, welche sich im 600 km entfernten Berlin befindet, ziehen. Sie beabsichtige sodann ab September 2013 ein Praktikum in Henningsdorf zu absolvieren. Das Amtsgericht sah die Kündigung als nicht gerechtfertigt an. Unter „benötigen“ i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sei nicht der bloße Wunsch zu verstehen, die Wohnung zu nutzen. Vielmehr muss der Vermieter die Mietwohnung brauchen um anderweitige Nachteile zu vermeiden.
Wie an diesem Fall gesehen werden kann, ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht ohne Weiteres durchzusetzen. Vielmehr muss jeder Einzelfall gesondert betrachtet werden um zu beurteilen, ob eine Eigenbedarfskündigung gerechtfertigt ist. Bevor Fakten geschaffen werden, sollte daher eine Beratung in Anspruch genommen werden. Gerne stehen wir Ihnen für eine solche zur Verfügung.
Amtsgericht Köpenik, Urteil vom 17.09.13, AZ. 14 C 16/13
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