Eine Kündigung zunächst lediglich per Telefon und sodann per E-Mail kam einen Arbeitgeber teuer zu stehen:
Der Arbeitgeber kündigte einer Arbeitnehmerin am 21. Mail telefonisch und zwar mit „sofortiger Wirkung“. Am 23. Mai bestätigte er diese Kündigung per E-Mail. Erst am 30. Juli wurde der Arbeitnehmerin, die seit Mai nicht mehr zur Arbeit erschienen war, auch schriftlich zum 15. August gekündigt.
Gegen diese Kündigung wehrte sich die Klägerin mittels Kündigungsschutzklage. Zugleich klagte sie den seit Mai ausstehenden Lohn ein.Das Landesarbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung ausstehenden Lohns in Höhe von insgesamt EUR 6.800,00 brutto.In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass die am Telefon ausgesprochene Kündigung als auch deren Bestätigung wegen des Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis unwirksam sei. Da sich der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug befunden habe, müsse er auch den ausstehenden Lohn nachzahlen.
Die den Formerfordernissen entsprechende Kündigung vom 30. Juli beendete das Arbeitsverhältnis jedoch erst zum 31. August, da eine Probezeit mit kürzerer Kündigungsfrist nicht vereinbart war. Da auch kein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen den Parteien existierte, konnte der Arbeitgeber nicht beweisen, dass eine Probezeit vereinbarte war.
Fazit: Diese Fehler hätte der Arbeitgeber bei einer anwaltlichen Beratung vermeiden können. Informieren Sie sich daher lieber im Vorfeld einer Kündigung, was bei einer solchen zu beachten ist.
Quelle : IHK Kassel Marburg ; LAG RheinlandPfalz, Urteil vom 24. Juni 2013, Az.: 5 Sa 87/13
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