Vor allem Banken sind oftmals sehr streng und verlangen schon in ihren AGBs die Vorlage eines Erbscheins.
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat nun entschieden, dass eine AGB-Klausel, die nach dem Tod eines Kunden von dessen Erben generell die Vorlage eines Erbscheins verlangt, unwirksam ist.
Eine derartige Klausel verstößt gegen § 307 BGB, weil sie Privatkunden unangemessen benachteiligt. Der BGH hat damit argumentiert, dass der Erbe von Rechts wegen nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern diesen Nachweis auch in anderer Form führen kann.
Abweichend von diesem Grundsatz kann die Beklagte nach dem Wortlaut von Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis des Erbrechts unabhängig davon verlangen, ob im konkreten Einzelfall das Erbrecht überhaupt zweifelhaft ist oder ob es auch auf andere – einfachere und/oder kostengünstigere – Art nachgewiesen werden könnte. Die Klausel gewährt der Beklagten generell und unabhängig davon, ob im Einzelfall das Erbrecht zweifelhaft ist oder durch andere Dokumente einfacher und/oder kostengünstiger nachgewiesen werden kann, das Recht, auf der Vorlage eines Erbscheins zu bestehen. Das uneingeschränkte Recht der Beklagten, zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins zu verlangen bzw. in bestimmten Situationen darauf zu verzichten, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Es ist eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Sparkasse, die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme sowohl durch einen etwaigen Scheinerben als auch durch den wahren Erben des Kunden in Grenzen zu halten und den Interessen des (wahren) Erben – der als Rechtsnachfolger in die Stellung des Erblassers als Vertragspartner der Sparkasse eingerückt ist und auf dessen mögliche Benachteiligung es daher ankommt – vorzunehmen.
Dabei hat der BGH die Interessen der Erben vorrangig angesehen. Ihm ist regelmäßig nicht daran gelegen, das unnütze Kosten verursachende und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führende Erbscheinverfahren anstrengen zu müssen. Ebenso wenig kann er auf die Möglichkeit verwiesen werden, von ihm zunächst – zu Unrecht – verauslagte Kosten später im Wege des Schadensersatzes, ggf. sogar nur unter Beschreitung des Klageweges von der Sparkasse, erstattet zu verlangen. Schließlich spricht auch die Sonderregelung des § 35 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO) nicht für die Wirksamkeit der angefochtenen Klausel. Diese knüpft sogar höhere Anforderungen an den Erbfolgenachweis als sie im Grundbuchrecht von Gesetzes wegen bestehen.
Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 08.10.2013, Urteil v. 08.10.2013 – XI ZR 401/12
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