Immer wieder kommt die Frage auf, ob für Radfahrer in Deutschland eine Helmpflicht besteht. Die Antwort ist ganz klar: Nein! Weder in der StVO noch sonst im deutschen Gesetzesdschungel gibt es eine Vorschrift, die das Tragen eines Helmes beim Radfahren vorschreibt.
Aber: immer wieder befassen sich Zivilgerichte damit, ob dem Radfahrer, der keinen Helm trägt, im Falle eines Unfalles ein Mitverschulden trifft. Zuletzt hat sich das OLG Celle mit Urteil vom 12.02.2014, Az. 14 U 113/13 mit dieser Frage beschäftigt. Hierbei bestätigt das OLG Celle: eine allgemeine Helmtragepflicht bestehe weder auf Grund einer gesetzlichen Regelung noch als allgemeine Obliegenheit. „Nur weil jemand in seiner Freizeit das Radfahren als Sport betreibt, kann das also noch nicht zu seinen Lasten gehen“, so der Pressesprecher des Gerichts, Götz Wettich. Im Urteil heißt es hierzu:
„Der Senat folgt deshalb der von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass sich ein Mitverschulden aus dem Nichttragen eines Fahrradhelms mangels einer hierzu bestehenden gesetzlichen Verpflichtung jedenfalls im Allgemeinen nicht herleiten lässt, sondern ein solches lediglich unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls bei einer besonders risikobehafteten Fahrweise des Radfahrers in Betracht kommen kann.“
Es gibt aber auch obergerichtliche Urteile, die die Rechtslage anders einschätzen. So hat das OLG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 05.06.2013 festgestellt, dass Fahrradfahrer ohne Helm eine Mitschuld an einer Kopfverletzung tragen. Der BGH wird sich voraussichtlich am 17.06.2014 mit dem Urteil des OLG Schleswig-Holstein befassen und hierzu eine grundlegende Entscheidung treffen.
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