Seit 01. Januar haben sich einige Regelungen zur Prozesskosten- und zur Beratungshilfe geändert. Die offensichtlichste Änderung sind die neuen Formulare, die umfangreicher sind als bisher.
Bei der Beratungshilfe soll der nachträgliche Beratungshilfeschein außerdem die absolute Ausnahme sein. Das heißt am Besten holt man sich den Schein bereits vor dem Termin beim Anwalt. Die rückwirkende Bewilligung wird in Zukunft kaum noch vorkommen und so bleibt der Ratsuchende unter Umständen auf den Kosten für den Anwalt sitzen. Am Einfachsten ist es, mit allen Unterlagen den Antrag auf Beratungshilfe direkt beim zuständigen Amtsgericht zu stellen.
Bei der Prozesskostenhilfe muss in Zukunft beachtet werden, dass eine Verpflichtung dazu besteht, eine Einkommensverbesserung die mehr als 100,- € brutto beträgt, von sich aus dem Gericht zu melden. Dies gilt auch, wenn beispielsweise eine Belastung in dieser Höhe weggefallen ist. Diese Verpfichtung besteht für die Dauer von vier Jahren seit Ende des Prozesses. In dieser Zeit muss derjenige, der Prozesskostenhilfe erhalten hat, auch jede Adressänderung dem Gericht mitteilen.
Die Freibeträge für die Partei belaufen sich im Moment auf 452,- € und erhöhen sich um 206,- € bei Erwerbstätigkeit. Für den nicht berufstätigen Ehe-/Lebenspartner wird ein Freibetrag in Höhe von ebenfalls 452,- € gewährt. Je nach Alter findet für jedes Kind eine Erhöhung zwischen 263,- € – 362 € statt.
Beim Ausfüllen der Formular gilt – auch wenn es mühsehlig ist – je sorgfältiger der Fragebogen ausgefüllt ist, umso schneller kann das Gericht entscheiden. Muss das Gericht die Erklärung mit der Aufforderung zur Ergänzung wieder zurücksenden ist das für alle Beteiligten ein steiniger Weg zur Prozesskostenhilfe.
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