Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. November 2013 wieder einmal betont, dass eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, im Arbeitsvertrag nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag in dem Jahr abhängig gemacht werden kann, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger machte gegen die Beklagte einen anteiligen Anspruch iHv 9/12 auf Sonderzahlung in Form einer Weihnachtsgratifikation geltend, da er aufgrund seiner Kündigung zum 30.09. des Jahres aus dem Unternehmen ausschied.
Vertraglich war geregelt, dass der Kläger jährlich mit dem Novembergehalt eine Weihnachtsgratifikation in Höhe des jeweiligen Novemberentgelts erhalten sollte. Die Voraussetzungen zum Erhalt der Gratifikation teilte die Arbeitgeberin zudem jährlich mittels eines Schreibens mit. In dem streitgegenständlichen Schreiben der Beklagten hieß es, dass die Zahlung nur an Arbeitnehmer erfolge, die sich am 31.12. des jeweiligen Jahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befänden.
Demzufolge verweigerte die Arbeitgeberin die anteilige Auszahlung der Gratifikation an den Kläger.
Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht entscheid und die Beklagte folglich zur Zahlung verurteilte. Es sah in der Regelung der Arbeitgeberin eine unangemessene Benachteiligung für den Kläger. Denn mit der Klausel wollte der Arbeitgeber zum einen die Betriebstreue belohnen, zum anderen stellt die Klausel auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung des Klägers dar. Damit steht dem Kläger nach Auffassung der Richter zumindest ein anteiliger Anspruch auf die Gratifikation für das Jahr zu.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 69/13
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