Haftet der Inhaber eines Internetzugangs für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen? In einem durch den BGH entschieden Fall, hatten mehrere Tonträgerhersteller den Inhaber eines Internetanschlusses abgemahnt und forderten die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 €. Sie behaupteten, es seien über den Internetanschluss des Beklagten insgesamt 3.749 Musikaufnahmen, in einer Internetauschbörse zum Herunterladen angeboten worden. Der Anschlussinhaber trug vor, dass die vorgeworfenen Rechtsverstöße durch seinen volljährigen Stiefsohn erfolgt sind.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Januar 2014 (AZ: I ZR 169/12 ) die Klage auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen. Es ist bei der Überlassung eines Internetanschlusses an einen volljährigen Familienangehörigen zu berücksichtigen, dass die Überlassung auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung Volljähriger und dem zwischen Familienangehörigen bestehenden besonderen Vertrauensverhältnisses bedarf es grundsätzlich keiner Belehrung oder Überwachung durch den Anschlussinhaber. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Anschlussinhaber z.B. aufgrund bereits erfolgter Abmahnungen Anhaltspunkte dafür hat, dass volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen nutzt. In diesem Fall hat der Anschlussinhaber geeignete Maßnahmen zu ergreifen um die Rechtsverletzungen zu verhindern.
BGH Pressemitteilung vom 08.01.14 – Nr.5/2014 – BGH Urteil vom 08.01.14 – I ZR 169/12
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