Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass es mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar ist, den biologischen Vater von der Anfechtung auszuschließen, um eine bestehende rechtlich-soziale Familie zu schützen. Es hat durch diese Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zur Vaterschaftsanfechtung durch den biologischen Vater bekräftigt.
Im zugrunde liegenden Fall hat der Beschwerdeführer vorgetragen, dass er überzeugt ist, der biologische Vater einer Tochter zu sein, die in die Ehe ihrer Mutter mit einem anderen Mann hineingeboren wurde. Der Ehemann ist damit rechtlicher Vater des Kindes. Seit das Kind elf Monate alt ist, lebt es mit der Mutter, deren Ehemann und mit den minderjährigen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt.
Eine Vaterschaftsanfechtungsklage des Beschwerdeführers blieb erfolglos. Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater einer Anfechtung entgegensteht. Hier ist der Beschwerdeführer anderer Ansicht. Er meint, dass der Gesetzgeber verpflichtet sei, einem biologischen Vater die rechtliche Elternstellung einzuräumen, wenn hierdurch im konkreten Einzelfall weder Kindeswohl noch Familienfrieden gefährdet sei.
Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass die angegriffenen Entscheidungen seine Grundrechte verletzen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahr 2003 entschieden (BVerfGE 108, 82), dass es mit dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar ist, den mutmaßlichen biologischen Vater von der Vaterschaftsanfechtung auszuschließen, was im Übrigen auch der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entspricht: Dieser habe insbesondere klar gestellt, dass die Entscheidung darüber, ob dem biologischen Vater in dem Fall, dass die rechtliche Vaterschaft mit der Rolle als sozialer Vater übereinstimmt, die Anfechtung der Vaterschaft gestattet werden soll, innerhalb des Beurteilungsspielraums des Staats liegt.
Dies gilt auch, wenn der mutmaßliche biologische Vater vorträgt, vor und in den Monaten nach der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut zu haben. In diesem Fall steht ihm aber ein Recht auf Umgang mit dem Kind zu, das sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ableitet.
Weiterführende Fundstellen:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteile v. 22.03.2012 – Beschwerde-Nr. 23.338/09 und 45.071/09 ; BVerfG, Beschl. v. 09.04.2003 – 1 BvR 1493/96 – 1 BvR 1724/01
Quelle: Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung vom 20.12.2013
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